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5. Inwieweit den Arbeitgebern im Sinne der §90. 12 bis 14 die mit der
Leitung eines Betriebs oder eines bestimmten Zweiges desselben be—
trauten Stellvertreter der selbständigen Gewerbetreibenden gleichstehen,
wird durch Anordnung der Landes-Zentralbehörde bestimmt.
6. Die Bestimmung des §. 67 Abs. 4 findet, soweit sie sich auf Beisitzer
bezieht, keine Anwendung.
§ 83.
Soweit nach den Vorschriften des Krankenversicherungsgesetzes die Ent-
scheidung von Streitigkeiten über die Berechnung und Anrechnung von Versiche-
rungsbeiträgen und Eintrittsgeldern in Gemäßheit dieses Gesetzes zu erfolgen hat,
finden die Vorschriften der §. 76 bis 80 auch dann Anwendung, wenn es sich
um Versicherungsbeiträge anderer als der im §. 3 bezeichneten Arbeiter handelt.
Die Zuständigkeit des Gemeindevorstehers wird in diesem Falle nicht dadurch aus-
geschlossen, daß ein Gewerbegericht für die Gemeinde errichtet ist.
§. 84.
Die Zuständigkeit der Innungen zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen
Arbeitgebern und ihren Lehrlingen (Gewerbeordnung §. 81 a Nr. 4, §. 81b Nr. 4)
sowie die Zuständigkeit der Innungsschiedsgerichte (Gewerbeordnung §§. 91 bis
91b) erleiden durch dieses Gesetz keine Einschränkung.
Durch die Zuständigkeit einer Innung oder eines Innungsschiedsgerichts
wird die Zuständigkeit eines für den Bezirk der Innung bestehenden oder später
errichteten Gewerbegerichts ausgeschlossen.
§. 85.
Die nach §. 14 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes zugelassenen, auf Grund
der Landesgesetze zur Entscheidung gewerblicher Streitigkeiten berufenen Gewerbe-
gerichte werden mit dem 1. April 1892 aufgehoben, sofern nicht bis zu diesem
Zeitpunkt ihre Zusammensetzung den Bestimmungen des §. 13 Abs. 1 und 2
entspricht. Auf die Vertretung der Parteien vor den bezeichneten Gerichten finden
die Bestimmungen des §. 31 Anwendung.
Sofern diese Gerichte den vorbezeichneten Erfordernissen entsprechen, erleidet
ihre Zuständigkeit durch dieses Gesetz keine Einschränkung.
§. 86.
In dem Verhältnisse der Innungen, der Innungsschiedsgerichte und der
im §. 85 bezeichneten Gewerbegerichte zu den ordentlichen Gerichten und zu den
gemäß §. 1 errichteten Gewerbegerichten finden die Vorschriften des §. 28 ent-
sprechende Anwendung.
§. 87.
Streitigkeiten, welche, bevor ein für dieselben zuständiges Gewerbegericht
bestand, anhängig geworden sind, werden von den bis dahin zuständig gewesenen
Behörden erledigt.