Object: Der Friedensvertrag von Versailles

halten, die geeignet wäre, den materiellen Interejlen des Landes 
3u Tchaden. 
Snuerhalb der gleichen Frilt find die in diejem Bezirk einges 
richteten Arbeiter und Soldatenräte aufzulöjfen; die aus einem 
anderen Gebiet jtammenden Mitglieder Dderjelben, Die am Tage 
des Intrafttretens des vorliegenden Vertrages ihre Tätigfeit aus- 
üben oder fie jeit dem 1. März 1919 aufgegeben haben, haben 
ebenfalls da8 Land zu verlaijen. 
Alle militäriihen oder halbmilitärifchen Vereinigungen, die in 
dem erwähnten Bebiet von den Einwohnern jenes Bezirfs gebildet 
find, werden unverzüglich aufgelöjt. Die in dem genannten Ge- 
biet nicht beheimateten Mitglieder jolcher Bereinigungen haben es 
au verlaiien. 
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Der Bezirk der Bollsabjtimmung wird jofort unter die Obere 
hoheit einer internationalen Kommiilion von vier, von den Vers 
einigten Staaten von Nordamerifa, Franfreih, dem britiichen 
Neid) und Italien ernannten Mitgliedern geftelt. Er wird von 
Zreuppen der alliierten und afjoziierten Mächte befebt. Die dDeutiche 
Negierung verpflichtet Tich, Den Transport dieler Truppen nad) 
Oberjchlefien zu erleichtern. 
8» 
Die Kommilfton joll alle von der deutschen oder preußiichen 
Megierung ausgeübten Mactbefugnilie befiten, mit Ausnahme derer, 
Die die Sejebgehung und die Steuern betreffen. Sie tritt über- 
dies an die Stelle der Provinz-e oder der Negierungsbezirfsvers 
waltung. In den Machtbereich der Kommiifion gehört es, daß fie 
felbjt die ihr Durch vorliegende Beftimmungen übertragenen Wacht: 
befugniffe auslegt und bejtimmt, in weldem Nabe fie fie felbit 
ausüben will und in welhem Maße fie in den Händen der bes 
ftehenden Behörden verbleiben jollen, 
Henderungen an den beftehenden Befeben und Steuern fönnen 
nur unter Zultimmung der Kommiifion in Kraft treten, 
Für Ordnung forgt die Sommilfion mit Hilfe der zu ihrer 
Berfügung ftehenden Truppen und, in dem von ihr für nöfig ge= 
haltenen Wabe, Durch eine Polizei, die aus den Einwohnern des 
Zandes refrutiert wird. | 
Die Kommiifion hat ohne Zögern für den Erjab der evafuierten 
dDentichen Beamten zu jorgen und gegebenenfalls jelbft den Raus 
mungsbefehl zu geben und zum Erjat jolcher Ortsbehörden nad 
Bedarf zu jchreiten. 
Sie Hat alle zur Sicherung einer freien, unbeeinflußten und 
geheimen Abftimmung geeigneten Draßnahmen zu treffen. Nament« 
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