halten, die geeignet wäre, den materiellen Interejlen des Landes
3u Tchaden.
Snuerhalb der gleichen Frilt find die in diejem Bezirk einges
richteten Arbeiter und Soldatenräte aufzulöjfen; die aus einem
anderen Gebiet jtammenden Mitglieder Dderjelben, Die am Tage
des Intrafttretens des vorliegenden Vertrages ihre Tätigfeit aus-
üben oder fie jeit dem 1. März 1919 aufgegeben haben, haben
ebenfalls da8 Land zu verlaijen.
Alle militäriihen oder halbmilitärifchen Vereinigungen, die in
dem erwähnten Bebiet von den Einwohnern jenes Bezirfs gebildet
find, werden unverzüglich aufgelöjt. Die in dem genannten Ge-
biet nicht beheimateten Mitglieder jolcher Bereinigungen haben es
au verlaiien.
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Der Bezirk der Bollsabjtimmung wird jofort unter die Obere
hoheit einer internationalen Kommiilion von vier, von den Vers
einigten Staaten von Nordamerifa, Franfreih, dem britiichen
Neid) und Italien ernannten Mitgliedern geftelt. Er wird von
Zreuppen der alliierten und afjoziierten Mächte befebt. Die dDeutiche
Negierung verpflichtet Tich, Den Transport dieler Truppen nad)
Oberjchlefien zu erleichtern.
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Die Kommilfton joll alle von der deutschen oder preußiichen
Megierung ausgeübten Mactbefugnilie befiten, mit Ausnahme derer,
Die die Sejebgehung und die Steuern betreffen. Sie tritt über-
dies an die Stelle der Provinz-e oder der Negierungsbezirfsvers
waltung. In den Machtbereich der Kommiifion gehört es, daß fie
felbjt die ihr Durch vorliegende Beftimmungen übertragenen Wacht:
befugniffe auslegt und bejtimmt, in weldem Nabe fie fie felbit
ausüben will und in welhem Maße fie in den Händen der bes
ftehenden Behörden verbleiben jollen,
Henderungen an den beftehenden Befeben und Steuern fönnen
nur unter Zultimmung der Kommiifion in Kraft treten,
Für Ordnung forgt die Sommilfion mit Hilfe der zu ihrer
Berfügung ftehenden Truppen und, in dem von ihr für nöfig ge=
haltenen Wabe, Durch eine Polizei, die aus den Einwohnern des
Zandes refrutiert wird. |
Die Kommiifion hat ohne Zögern für den Erjab der evafuierten
dDentichen Beamten zu jorgen und gegebenenfalls jelbft den Raus
mungsbefehl zu geben und zum Erjat jolcher Ortsbehörden nad
Bedarf zu jchreiten.
Sie Hat alle zur Sicherung einer freien, unbeeinflußten und
geheimen Abftimmung geeigneten Draßnahmen zu treffen. Nament«
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