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(Nr. 2813.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der auf der Haager Friedens-
konferenz am 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommen und Erklärungen
und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, sowie die von den Ver-
einigten Staaten von Amerika, von Rumänien und von Serbien bei der
Unterzeichnung und der Ratifikation des Abkommens zur friedlichen Er-
ledigung internationaler Streitfälle gemachten Vorbehalte. Vom 10. Sep-
tember 1901.
Die vorstehend abgedruckten, auf der Haager Friedenskonferenz am 29. Juli
1899 unterzeichneten Abkommen:
1. zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle,
2. betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs,
3. betreffend die Anwendung der Grundsätze der Genfer Konvention vom
22. August 1864 auf den Seekrieg,
und Erklärungen:
1. betreffend das Verbot des Werfens von Geschossen und Sprengstoffen
aus Luftschiffen oder auf anderen ähnlichen neuen Wegen,
2. betreffend das Verbot der Verwendung von Geschossen mit erstickenden
oder giftigen Gasen,
3. betreffend das Verbot von Geschossen, die sich leicht im menschlichen
Körper ausdehnen oder platt drücken,
sind von den Staaten, deren Vertreter sie unterzeichnet haben, mit Ausnahme
Chinas und der Türkei und das zu 2 aufgeführte Abkommen, betreffend die
Gesetze und Gebräuche des Landkriegs, mit fernerer Ausnahme der Vereinigten
Staaten von Amerika und Schwedens und Norwegens, ratifizirt worden.
Die Ratifikationsurkunden sind im Haag hinterlegt worden. Die Protokolle
über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden Deutschlands, Oesterreich-Ungarns,
Belgiens, Dänemarks, Spaniens, der Vereinigten Staaten von Anmerika,
Frankreichs, Großbritanniens, Italiens, der Niederlande, Persiens, Portugals,
Rumäniens, Rußlands, Siams, Schwedens und Norwegens sowie Bulgariens
sind am 4. September 1900, über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Japans am 6. Oktober 1900, der Ratifikationsurkunde Montenegros am 16. Ok-
tober 1900, der Ratifikationsurkunde der Schweiz am 29. Dezember 1900, der
Ratifikationsurkunde Griechenlands am 4. April 1901, der Ratifikationsurkunde
der Vereinigten Staaten von Mexiko am 17. April 1901, der Ratifkkations-
urkunde Serbiens am 11. Mai 1901 und der Ratifikationsurkunde Luxemburgs
am 12. Juli 1901 aufgenommen worden.
Die Vorbehalte, mit denen das zu 1 aufgeführte Abkommen zur fried-
lichen Erledigung internationaler Streitfälle von den Vereinigten Staaten von