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3. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender
beziehungsweise dem Empfänger zur Last.
4. Die Vorschriften im Abs. 1 Ziffer 5 und 8 finden An—
wendung.
Die Aenderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 25. November 1901.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
(Nr. 2819.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen—
ständen des Gartenbaues. Vom 26. November 1901.
Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen
des Wein= und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153)
bestimme ich Folgendes:
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge,
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Planzschulen, Gärten oder
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über
das Königlich preußische Neben-Zollamt I. zu Gronau in Westfalen erfolgen.
Berlin, den 26. November 1901.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.