— 114 —
(Nr. 2853.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete
auf das Rechnungsjahr 1902. Vom 20. März 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushalts-Etat der Schutzgebiete
auf das Rechnungsjahr 1902 wird in Einnahme und Ausgabe auf
37 402 496 Mark festgesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. S. „Kaiser Wilhelm II." den 20. März 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.