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(Nr. 2827.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der
Schweiz. Vom 8. Januar 1902.
In Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 21. November v. J
gefaßten Beschlusses wird nachstehende zwischen dem Deutschen Reiche und der
Schweiz getroffene Vereinbarung veröffentlicht:
Vereinbarung erleichternder Vorschriften
für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der
Schweiz rücksichtlich der nach dem internationalen Uebereinkommen über
den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 von der Beförderung
ausgeschlossenen oder bedingungsweise zugelassenen Gegenstände.
Die Regierungen von Deutschland einerseits und der Schweiz andererseits
haben auf Grund des §. 1 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zum inter-
nationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr für den wechsel-
seitigen Verkehr ihrer Eisenbahnen Nachstehendes vereinbart:
Zu §. 1 der Ausführungsbestimmungen zum internationalen Uebereinkommen
(in der Fassung des Artikel 1 der Zusatz-Vereinbarung vom 16. Juli 1895).
Auf Leichentransporte findet außerdem die Vereinbarung zwischen
dem Deutschen Reiche und der Schweiz über die gegenseitige An-
erkennung von Leichenpässen vom 9. November und 16. Dezember 1888
Anwendung.
Zu Anlage 1 der Ausführungsbestimmungen zum internationalen Ueberein-
kommen (in der Fassung des Artikel 2 der Zusatz-Vereinbarung
vom 16. Juli 1895).
Nr. II
erhält folgenden Zusatz:
(Wegen sprengkräftiger Zündungen vergleiche Nr. XXXVb).
Nr. IV
erhält folgenden Zusatz:
(Wegen anderer Zündschnüre vergleiche Nr. XXXV a Ziffer 3).