Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

—  137  —

Reichs-Gesetzblatt.

23.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  einerseits  und  Oesterreichs  und  Ungarns  andererseits.
  S.  137.  —  Bekanntmachung,  betreffend  ein  Sonderabkommen  zum  internationalen  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  für  die  deutsch-  österreichischen  Verkehre.  S.  153.

 

 

 

 

(Nr.  2861.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für
den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  einerseits
und  Oesterreichs  und  Ungarns  andererseits.  Vom  15.  Mai  1902.

In  Gemäßheit  des  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  21.  November  v.  J.
gefaßten  Beschlusses  wird  nachstehende  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  einerseits
und  Oesterreich  und  Ungarn  andererseits  getroffene  Vereinbarung  veröffentlicht:

Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften

für  den

wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  einerseits
und  Oesterreichs  und  Ungarns  andererseits  rücksichtlich  der  nach  dem
internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  ausgeschlossenen
  oder  bedingungsweise  zugelassenen  Gegenstände.
Vom  25.  Februar  1902.

 

Die  Regierungen  von  Deutschland  einerseits  und  von  Oesterreich  und  Ungarn
andererseits  haben  auf  Grund  des  §.  1  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen
zum  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  für  den
wechselseitigen  Verkehr  ihrer  Eisenbahnen  Nachstehendes  vereinbart:

Zu  §.1  der  Ausführungsbestimmungen  zum  internationalen  Uebereinkommen
(in  der  Fassung  des  Artikel  1  der  Zusatz-Vereinbarung  vom  16.  Juli  1895).
Für  Leichentransporte  bleibt  die  Vereinbarung  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Oesterreich  und  Ungarn  über  die  gegenseitige  Anerkennung
  von  Leichenpässen  vom  12.  März  1890  in  Kraft.  Solche  Transporte
  werden  auch  auf  Grund  eines  Beförderungsscheins  angenommen.
Reichs-Gesetzbl.  1902.  34

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Mai  1902.