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Nr. XIX.
Im Abs. 1 ist hinter den Worten „nicht genannte Spirituosen“ nach-
zutragen:
sowie für Amylacetat.
Nr. XX.
Im Abs. 2 der Eingangsbestimmung ist hinter den Worten „die aus
Braunkohlentheer bereiteten Oele,“ beizufügen:
Torf- und Schieferöle, Asphaltnaphta und Destillate aus solchen.
Im Abs. 3 der Eingangsbestimmung ist nach den Worten "ferner Stein-
kohlentheeröle,“ einzuschalten:
die bei 17,5 Grad Celsius ein geringeres spezifisches Gewicht als 1,0
haben.
In der Eingangsbestimmung ist endlich folgender vierter Absatz nachzutragen:
Kohlenwasserstoffe anderen Ursprunges, die bei 17,5 Grad Celsius
ein spezifisches Gewicht von mindestens 0,830 haben.
Nr. XXI.
Die Eingangsbestimmung ist wie folgt zu fassen:
1) Petroleum, rohes und gereinigtes, Braunkohlen-
theeröle, ferner Torf- und Schieferöle, Asphaltnaphta-
sowie Destillate aus solchen, sofern diese Stoffe nicht unter
die Bestimmungen von Nr. XX fallen und bei 17,5 Grad
Celsius ein spezifisches Gewicht von weniger als O,780 und
mehr als 0,680 haben,
(2) Petroleumnaphta und Destillate aus Petroleum und
Petroleumnaphta (Benzin, Ligroin, Putzöl u. s. w.) sowie
Lösungen von Kautschuck oder Guttapercha, die vorwiegend
aus Petroleumnaphta bestehen, sofern diese Stoffe bei
17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von mehr als
0,680 haben,
unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
Nr. XXIII.
Im ersten Absatz ist hinter den Worten „desgleichen von Salmiakgeist,“
einzuschalten:
von Blutlausgift (einem Gemenge von Schmierseife, Karbolöl und
Fuselöl) sowie von Formalin (einem Desinfektionsmittel, das For-
maldehyd und Ameisensäure enthäl).
34°