Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Nr.  XXXII.

Die  Ziffer  2  ist  wie  folgt  zu  fassen:

Einzelsendungen  der  vorstehend  unter  Ziffer  1  nicht  genannten  Gegenstände
  dieser  Kategorie  werden  nur  in  feste,  dicht  verschlossene  Fässer,
Kübel  oder  Kisten  verpackt  zugelassen.  Einzelsendungen  ungesalzener
frischer  Häute  dürfen  jedoch  während  der  Monate  November,  Dezember,
Januar  und  Februar  auch  in  gut  verschlossene,  nicht  schadhafte  Säcke
aus  dichtem,  starkem  Gewebe  verpackt  ausgeliefert  werden,  wenn  die
Säcke  derart  mit  Karbolsäure  angefeuchtet  sind,  daß  der  üble  Geruch
des  Inhalts  nicht  wahrnehmbar  wird.  Die  Frachtbriefe  müssen  die
genaue  Bezeichnung  der  in  den  Fässern,  Kübeln,  Kisten  oder  Säcken
verpackten  Gegenstände  enthalten.  Die  Beförderung  hat  nur  in  offenen
Wagen  zu  erfolgen.

Hinter  Ziffer  3  ist  folgende  Bestimmung  einzuschalten:

4.  Trockene  oder  ausgepreßte  feuchte  Kesselrückstände  von  der
Lederleimfabrikation  (Leimkalk,  Leimkäse  oder  Leimdünger)
müssen  mit  zwei  über  einander  liegenden  großen,  wasserdichten,  nicht
getheerten  Wagenplanen  vollständig  bedeckt  sein.  Die  untere  Decke  ist
mit  verdünnter  Karbolsäure  derart  zu  tränken,  daß  ein  fauliger  Geruch
nicht  wahrnehmbar  ist.  Zwischen  den  beiden  vom  Absender  zu  stellenden
Decken  ist  eine  Schicht  von  trockenem,  gelöschtem  Kalke,  von  Torfmull
oder  von  gebrauchter  Lohe  anzubringen.

Nicht  ausgepreßte,  nasse  derartige  Rückstände  müssen  in
feste,  dicht  verschlossene  Fässer  oder  Kübel  derart  verpackt  werden,  daß
sich  der  Inhalt  der  Gefäße  nicht  durch  Geruch  bemerklich  macht.

Die  Ziffern  4  bis  7  sind  in  5  bis  8  abzuändern.

In  der  neuen  Ziffer  5  ist  der  Eingang  wie  folgt  zu  fassen:

Die  Beförderung  der  vorstehend  unter  Ziffer  3  und  4  nicht  genannten
Gegenstände  u.  s.  w.

Als  Nr.  XXXVa.
ist  einzuschalten:

1.  Fertige  (das  heißt  mindestens  mit  dem  Schießmittel  geladene)
Patronen  für  Handfeuerwaffen,  welche  entweder  Schwarzpulver
oder  andere  in  Oesterreich  und  Ungarn  zum  Eisenbahntransporte
besonders  zugelassene  Schießmittel  enthalten,  jedoch  mit  Ausnahme  der
unter  XXXVI  aufgeführten  Patronen;

2.  Feuerwerkskörper,  insoweit  sie  nicht  Stoffe  enthalten,  welche  nach
§.  1  Ziffer  4  der  Ausführungsbestimmungen  zum  internationalen  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  von  der  Beförderung  überhaupt
  ausgeschlossen  sind  (wegen  Feuerwerkskörper  aus  Mehlpulver  und