Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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welche zur Erzielung der nöthigen Haltbarkeit durch Verzinkung 
mit einander zu verbinden sind. 
6. Ueber Deckel und Seitenwände der Kiste ist endlich ein die Schutz- 
marke enthaltendes Fabrikzeichen zu kleben. 
B. 
Aufgabe. 
(1) Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. 
(2) Bei Annahme einer Sendung ist thunlichst darauf Bedacht zu 
nehmen, daß die Weiterbeförderung von der Grenzstation ab in un- 
mittelbarem Anschlusse stattfinden kann. 
(3) Die Annahme von Sendungen nach solchen Stationen und 
Bahnstrecken, auf denen die Beförderung explosiver Gegenstände aus- 
geschlossen ist, ist unstatthaft. Ist die Sendung für eine Station 
einer solchen österreichischen oder ungarischen Bahn oder Strecke be- 
stimmt, auf welcher reine Güterzüge nur nach Zulässigkeit verkehren, 
so muß dieselbe an einen Empfänger in der Ausgangsstation dieser Bahn 
oder Strecke adressirt sein, welcher die Sendung aus den Bahnhofs- 
räumen ohne Verzug zu entfernen und für die Neuaufgabe derselben 
nach Zulässigkeit des Zugverkehrs weitere Sorge zu tragen hat. 
(4) Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. 
Die darin enthaltene Bezeichnung des Gegenstandes ist mit rother 
Tinte zu unterstreichen. Die Frachtbriefe müssen nebst Anzahl, Gattung, 
Zeichen und Nummer der Gefäße auch das Bruttogewicht jedes einzelnen 
derselben enthalten und sind für Nitrocellulose abgesondert auszufertigen. 
(5) Solche Frachtbriefe dürfen die Bezeichnung „bahnlagernd“ 
nicht tragen. 
(6) Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender unter amtlicher 
polizeilicher oder notarieller) Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt 
sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung der zu versendenden 
Gegenstände den bestehenden Vorschriften entspricht. 
(7) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit 
Nachnahme belastete Sendungen sind vom Transport ausgeschlossen. 
Auch ist die Deklaration des Interesses an der Lieferung nicht zulässig. 
C. 
Transportmittel. 
(1) Zur Beförderung dürfen nur gedeckte Güterwagen mit elastischen 
Stoß- und Zugapparaten, fester, sicherer Bedachung, dichter Ver- 
schalung und gut schließenden Thüren, in der Regel ohne Brems- 
vorrichtung, verwendet werden. 
35°
	        
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