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Nr. XIV
erhält folgenden dritten Absatz:
Deinit (ein Gemisch von Pikrinsäure mit 10 bis 30 Prozent
Trinitrotoluol in Pulverform) wird nur gegen eine ebenso auszustellende
Bescheinigung über die Ungefährlichkeit des Gemisches befördert.
Nr. XV.
Die Eingangsbestimmung ist wie folgt zu fassen:
Flüssige Mineralsäuren aller Art (insbesondere Schwefel—
säure, Vitriolöl Salzsäure, Salpetersäure, Scheidewasser) — mit Aus—
nahme von rother rauchender Salpetersäure (wegen dieser vergleiche
Nr. XVII) — sowie Chlorschwefel
unterliegen nachstehenden Vorschriften:
Als Ziffer 4 und 5 ist nachzutragen:
4. Das Auf- und Abladen von Sendungen, bei welchen sich auch nur
ein Kollo im Gewichte von mehr als 75 Kilogramm befindet, ist vom
Absender beziehungsweise Empfänger zu besorgen. Die Eisenbahn ist
nicht verpflichtet, hinsichtlich der fraglichen Kolli desfallsigen, für andere
Güter zulässigen Requisitionen Folge zu leisten.
5. Falls das Abladen und Abholen solcher Sendungen seitens der
Empfänger nicht binnen 3 Tagen nach der Ankunft auf der Empfangs-
station beziehungsweise nach der Avisirung der Ankunft erfolgt, so ist
die Eisenbahnverwaltung berechtigt, die Sendungen unter Beachtung
der bezüglichen reglementarischen Bestimmungen in ein Lagerhaus zu
bringen oder an einen Spediteur zu übergeben. Sofern dies nicht
thunlich ist, kann sie die Sendungen ohne weitere Förmlichkeiten ver-
kaufen.
Als Nr. XV a
ist einzuschalten:
Abfallschwefelsäure aus Nitroglycerinfabriken wird nur
dann zur Beförderung zugelassen, wenn sie nach einer von dem
Fabrikanten auf dem Frachtbrief ausgestellten Bescheinigung vollständig
denitrirt worden ist. Im Uebrigen finden die Vorschriften unter XV
Anwendung.
Nr. XVI.
Am Schlusse des ersten Absatzes ist beizufügen:
„4 und 5“.
Nr. XVIII.
Im Abs. 2 ist nach „2 und 3“ einzuschalten:
„4 und 5".