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Gesetz-Blatt
für das
Königreich Bayern.
. 14.
München, den 8. Mai 1872.
Inhalt:
Gesetz vom 28. April 1872, die Berwendung des Antheiles Bayerns an der französischen Kriegsentschädigung betressend.
(Beilage III zum Landiagsabschiede.)
Geseh, der Kammer der Reichsräthe und der Kammer
die Verwendung des Antheiles Bayerns an der der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
französischen Kriegsentschädigung betreffend. was folgt:
Eudwig 1. Art. 1.
von Gottes Gnaden König von Fayern
LX Der Antheil Bayerns an der französischen
Herzog von Bayern, Franken und in Kriegsentschädigung und Pariser Contribution
Schwaben etc. cte. hat, insoweit über dessen Verwendung nicht
Wir haben nach Vernehmung Unseres besondere gesetzliche Bestimmung getroffen wird,
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung zunächst seine Verwendung zu finden:
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