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eisen, Flußeisen oder Gußstahl ausgeliefert werden, welche bei einer
innerhalb dreier Jahre vor der Ausgabe stattgehabten amtlichen
Prüfung ohne bleibende Veränderung der Form mindestens das
Anderthalbfache desjenigen Druckes ausgehalten haben, unter welchem
die Kohlensäure oder das Grubengas bei ihrer Auslieferung stehen.
Jeder Behälter muß mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung
seiner Innenwandungen gestattet, einem Sicherheitsventil, einem Wasser-
ablaßhahn, einem Füll- beziehungsweise Ablaßventile sowie mit einem
Manometer versehen sein und muß alle drei Jahre auf seine gute Be-
schaffenheit amtlich geprüft werden. Ein an leicht sichtbarer Stelle
angebrachter amtlicher Vermerk auf dem Behälter muß deutlich er-
kennen lassen, wann und auf welchen Druck die Prüfung desselben
stattgefunden hat. In dem Frachtbrief ist anzugeben, daß der Druck
der ausgelieferten Kohlensäure oder des Grubengases auch bei einer
Temperatursteigerung bis zu 40 Grad Celsius den Druck von
20 Atmosphären nicht übersteigen kann. Die Versandstation hat sich
von der Beachtung vorstehender Vorschriften und insbesondere durch
Vergleichung des Manometerstandes mit dem Prüfungsvermerke davon
zu überzeugen, daß die Prüfung der Behälter auf Druck in aus-
reichendem Maße stattgefunden hat.
Nr. XLVI
hat zu lauten:
Chlormethyl und Chloräthyl werden nur in luftdicht ver-
schlossenen starken Metallgefäßen und auf offenen Wagen befördert.
In den Monaten April bis Oktober einschließlich sind derartige Sen-
dungen von dem Absender mit Decken zu versehen, falls nicht die Ge-
fäße in Holzkisten verpackt sind.
Als Nr. XLIXa
ist einzuschalten:
Natriumsuperoxyd ist in starken Blechbüchsen mit verlöthetem
Deckel, die in eine mit verlöthetem Blecheinsatz ausgestattete starke Holz-
kiste verpackt sind, aufzugeben.
Als Nr. XLIXb
ist einzuschalten:
Calciumcarbid muß in luftdicht verschlossene eiserne Gefäße ver-
packt sein. Andere Stoffe dürfen in die Gefäße nicht beigepackt werden.
Als Nr. La
ist einzufügen:
(1) Gefettete Eisen- und Stahlspähne (Dreh-, Bohr- und
dergleichen Spähne) und Rückstände von der Reduktion des