Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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eisen, Flußeisen oder Gußstahl ausgeliefert werden, welche bei einer 
innerhalb dreier Jahre vor der Ausgabe stattgehabten amtlichen 
Prüfung ohne bleibende Veränderung der Form mindestens das 
Anderthalbfache desjenigen Druckes ausgehalten haben, unter welchem 
die Kohlensäure oder das Grubengas bei ihrer Auslieferung stehen. 
Jeder Behälter muß mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung 
seiner Innenwandungen gestattet, einem Sicherheitsventil, einem Wasser- 
ablaßhahn, einem Füll- beziehungsweise Ablaßventile sowie mit einem 
Manometer versehen sein und muß alle drei Jahre auf seine gute Be- 
schaffenheit amtlich geprüft werden. Ein an leicht sichtbarer Stelle 
angebrachter amtlicher Vermerk auf dem Behälter muß deutlich er- 
kennen lassen, wann und auf welchen Druck die Prüfung desselben 
stattgefunden hat. In dem Frachtbrief ist anzugeben, daß der Druck 
der ausgelieferten Kohlensäure oder des Grubengases auch bei einer 
Temperatursteigerung bis zu 40 Grad Celsius den Druck von 
20 Atmosphären nicht übersteigen kann. Die Versandstation hat sich 
von der Beachtung vorstehender Vorschriften und insbesondere durch 
Vergleichung des Manometerstandes mit dem Prüfungsvermerke davon 
zu überzeugen, daß die Prüfung der Behälter auf Druck in aus- 
reichendem Maße stattgefunden hat. 
Nr. XLVI 
hat zu lauten: 
Chlormethyl und Chloräthyl werden nur in luftdicht ver- 
schlossenen starken Metallgefäßen und auf offenen Wagen befördert. 
In den Monaten April bis Oktober einschließlich sind derartige Sen- 
dungen von dem Absender mit Decken zu versehen, falls nicht die Ge- 
fäße in Holzkisten verpackt sind. 
Als Nr. XLIXa 
ist einzuschalten: 
Natriumsuperoxyd ist in starken Blechbüchsen mit verlöthetem 
Deckel, die in eine mit verlöthetem Blecheinsatz ausgestattete starke Holz- 
kiste verpackt sind, aufzugeben. 
Als Nr. XLIXb 
ist einzuschalten: 
Calciumcarbid muß in luftdicht verschlossene eiserne Gefäße ver- 
packt sein. Andere Stoffe dürfen in die Gefäße nicht beigepackt werden. 
Als Nr. La 
ist einzufügen: 
(1) Gefettete Eisen- und Stahlspähne (Dreh-, Bohr- und 
dergleichen Spähne) und Rückstände von der Reduktion des
	        
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