Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Nitrobenzol aus Anilinfabriken werden, sofern sie nicht in luft- 
dicht verschlossenen Behältern aus starkem Eisenbleche verpackt zur Auf- 
gabe gelangen, nur in eisernen Wagen mit Deckeln oder unter Decken- 
verschluß befördert. 
(2) Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob die Eisen- und 
Stahlspähne gefettet sind oder nicht, anderenfalls werden sie als gefettet 
behandelt. 
Nr. LI. 
Hinter Nummer LI ist das Absatzzeichen (1) zu setzen. 
Als Abs. (2) ist anzufügen: 
(2) Bei Sendungen von Hülsen dieser Art muß der Frachtbrief 
eine Erklärung des Absenders enthalten, daß die Hülsen nach der 
Tränkung erhitzt und darauf in Wasser völlig abgekühlt worden sind. 
Nr. LIII. 
Am Schlusse ist folgender zweiter Absatz hinzuzufügen: 
Während der Monate Oktober, November, Dezember, Januar, 
Februar und März werden auch ungesalzene frische Kälbermagen, 
sofern sie von allen Speiseresten gereinigt sind, in festen, dicht ver- 
schlossenen Fässern oder Kübeln und unter Beachtung der Bestim- 
mungen im Abs. 1 Ziffer 4 und 5 zur Beförderung zugelassen. Die 
Deckel der Kübel müssen mit einem eisernen Ueberwurfe befestigt sein. 
  
Die vorstehende Vereinbarung tritt am 1. Juli 1902 in Kraft. Gleich- 
zeitig wird die am 1. April 1895 eingeführte Vereinbarung über denselben 
Gegenstand außer Wirksamkeit gesetzt. 
  
Berlin, den 15. Mai 1902. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
 
	        
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