Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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§. 25. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, 
wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde 
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur 
Anfertigung von Schaumweinsteuer- oder Zollzeichen dienen können, 
anfertigt oder an einen Anderen als die Behörde verabfolgt; 
2. den Abdruck der in Nr. 1 bezeichneten Stempel, Stiche, Platten oder 
Formen unternimmt oder Abdrücke an einen Anderen als die Behörde 
verabfolgt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten 
oder anderen Formen sowie der Abdrücke erkannt werden, ohne Unterschied ob 
sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. 
§. 26. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer wissentlich 
schon einmal verwendete Schaumweinsteuer- oder Zollzeichen veräußert oder feilhält. 
i. Strafverfahren und Verjährung der Strafverfolgung. 
§. 27. 
In den Fällen der §§. 15 bis 21 kommen hinsichtlich des Strafverfahrens 
sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnaden- 
wege die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen 
Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. Der Erlös aus eingezogenem 
Schaumweine sowie Geldstrafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die 
Strafentscheidung erlassen ist. 
Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt in drei Jahren, von 
anderen Zuwiderhandlungen in einem Jahre. 
11. Verwaltung der Schaumweinsteuer und Ausgleichungsbeträge. 
§. 28. 
Die Erhebung und Verwaltung der Schaumweinsteuer erfolgt durch die 
Landesbehörden. Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten nach 
Maßgabe der vom Bundesrathe zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt. 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stations- 
kontroleure üben in Bezug auf die Ausführung des Schaumweinsteuergesetzes die- 
selben Rechte und Pflichten, welche ihnen bezüglich der Erhebung und Verwaltung 
der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind. 
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Theile des Reichs- 
gebiets zahlen an Stelle der Schaumweinsteuer einen entsprechenden Ausgleichungs- 
betrag an die Reichskasse.
	        
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