Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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(Nr.  2864.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für
das  Rechnungsjahr  1902.  Vom  11.  Mai  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1902  tritt  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das
Rechnungsjahr  1902  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  11.  Mai  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.