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4. Die Tabelle (3) braucht nicht geführt zu werden für jugendliche Arbeiter,
deren Beschäftigung ausschließlich an Walzenstraßen stattfindet, die nur
mit einem nicht kontinuirlichen Ofen arbeiten, sofern dieser innerhalb
vierundzwanzig Stunden mindestens acht Chargen macht und während
der Arbeit an den Walzenstraßen nicht nachchargirt wird.
5. Im Uebrigen kann die höhere Verwaltungsbehörde einzelne Betriebe
auf Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs von der
Führung der Tabelle für solche im Einzelnen namhaft zu machende
Arbeiten entbinden, bei denen für die jugendlichen Arbeiter nach der
Art dieser Arbeiten in dem betreffenden Betriebe regelmäßig mindestens
Arbeitsunterbrechungen von der unter II, 2 bestimmten Dauer eintreten.
Die höhere Verwaltungsbehörde hat über die Betriebe, die auf
Grund der Bestimmung im Abs. 1 von der Tabellenführung entbunden
worden sind, nach dem anliegenden Muster ein Verzeichniß zu führen.
Ein Auszug aus diesem Verzeichnisse, der das abgelaufene Kalenderjahr
umfaßt, ist bis zum ersten Februar jedes Jahres durch die Landes-
Zentralbehörde dem Reichskanzler vorzulegen.
IV. In Metall-Walz- und Hammerwerken, welche mit unnnterbrochenem
Feuer betrieben werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle eine Tafel
ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I
wiedergiebt.
In denjenigen Walz- und Hammerwerken, welche von den unter II nach-
gelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, muß die Tafel außerdem die Bestim-
mungen unter II und III enthalten.
Die Vorschrift im §. 138 Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung bleibt
unberührt.
V. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juni 1902 in Kraft
und haben für zehn Jahre Gültigkeit.
Berlin, den 27. Mai 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.