Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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4. Die Tabelle (3) braucht nicht geführt zu werden für jugendliche Arbeiter, 
deren Beschäftigung ausschließlich an Walzenstraßen stattfindet, die nur 
mit einem nicht kontinuirlichen Ofen arbeiten, sofern dieser innerhalb 
vierundzwanzig Stunden mindestens acht Chargen macht und während 
der Arbeit an den Walzenstraßen nicht nachchargirt wird. 
5. Im Uebrigen kann die höhere Verwaltungsbehörde einzelne Betriebe 
auf Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs von der 
Führung der Tabelle für solche im Einzelnen namhaft zu machende 
Arbeiten entbinden, bei denen für die jugendlichen Arbeiter nach der 
Art dieser Arbeiten in dem betreffenden Betriebe regelmäßig mindestens 
Arbeitsunterbrechungen von der unter II, 2 bestimmten Dauer eintreten. 
Die höhere Verwaltungsbehörde hat über die Betriebe, die auf 
Grund der Bestimmung im Abs. 1 von der Tabellenführung entbunden 
worden sind, nach dem anliegenden Muster ein Verzeichniß zu führen. 
Ein Auszug aus diesem Verzeichnisse, der das abgelaufene Kalenderjahr 
umfaßt, ist bis zum ersten Februar jedes Jahres durch die Landes- 
Zentralbehörde dem Reichskanzler vorzulegen. 
IV. In Metall-Walz- und Hammerwerken, welche mit unnnterbrochenem 
Feuer betrieben werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle eine Tafel 
ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I 
wiedergiebt. 
In denjenigen Walz- und Hammerwerken, welche von den unter II nach- 
gelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, muß die Tafel außerdem die Bestim- 
mungen unter II und III enthalten. 
Die Vorschrift im §. 138 Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung bleibt 
unberührt. 
V. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juni 1902 in Kraft 
und haben für zehn Jahre Gültigkeit. 
Berlin, den 27. Mai 1902. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
 
	        
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