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Ist ein Konsul Mitinhaber oder Agent der Rhederei des Schiffes, so ist
er von der Wahrnehmung der im J. 58 bezeichneten Geschäfte eines Seemanns-
amts in Bezug auf dieses Schiff ausgeschlossen, wenn von dem beschwerde-
führenden Schiffsoffizier oder der Mehrzahl der beschwerdeführenden Schiffsleute
gegen seine Mitwirkung Widerspruch erhoben wird.
G. 6.
Die Schutzgebiete gelten im Sinne dieses Gesetzes als Inland.
Deutsche Häfen im Sinne dieses Gesetzes sind nur die Häfen des Reichs-
gebiets.
Zweiter Abschnitt.
Seefahrtsbücher und Musterung.
G. 7.
Niemand darf im Reichsgebiet als Schiffsmann in Dienst treten, bevor
er sich über Namen, Geburtsort und Alter vor einem Seemannsamt aus-
gewiesen und von demselben ein Seefahrtsbuch ausgefertigt erhalten hat.
Ist der Schiffsmann ein Deutscher, so darf er vor vollendetei vierzehnten
Lebensjahre zur Uebernahme von Schiffsdiensten nicht zugelassen werden; auch
hat er sich über seine Militärverhältnisse sowie, wenn er noch minderjährig ist,
darüber auszuweisen, daß er von seinem gesetzlichen Vertreter zur Uebernahme
von Schiffsdiensten ermächtigt worden ist. Der Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts bedarf es nicht.
Mit dem Seefahrtsbuch ist dem Schiffsmanne zugleich ein Abdruck der
Seemannsordnung, des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung der Kauffahrtei-
schiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute, des Gesetzes, betreffend die
Stellenvermittelung für Schiffsleute, und einer amtlichen Zusammenstellung der
Bestimmungen über die Militärverhältnisse der seemännischen und halbseemännischen
Bevölkerung auszuhändigen.
Der Bundesrath bestimmt, inwieweit als Schiffsleute nur solche Personen
angemustert werden dürfen, welche nach Untersuchung ihres körperlichen Zustandes
für den zu übernehmenden Dienst geeignet sind.
S. 8.
Die für einen einzelnen Fall ertheilte Ermächtigung des gesetzlichen Ver-
treters (G. 7) gilt im Zweifel als ein für allemal ertheilt.
Kraft derselben ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt
geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung von Heuerverträgen oder
die Erfüllung der sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Verpflichtungen
betreffen.
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