Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Nicht  ausgepreßte,  nasse  derartige  Rückstände  müssen  in

feste,  dicht  verschlossene  Fässer  oder  Kübel  derart  verpackt  werden,  daß
sich  der  Inhalt  der  Gefäße  nicht  durch  Geruch  bemerklich  macht.

Die  Ziffern  4  bis  7  sind  in  5  bis  8  abzuändern.
In  der  neuen  Ziffer  5  ist  der  Eingang  wie  folgt  zu  fassen:

Die  Beförderung  der  vorstehend  unter  Ziffer  3  und  4  nicht  genannten
  Gegenstände  u.  s.  w.

Nr.  XXXV.

Der  Eingang  hat  zu  lauten:

Falls  die  unter  VIII a,  IX,  XI,  XI a,  XV,  XVI,  XIX  bis  XXIII

einschließlich,  sowie  unter  L  aufgeführten  Chemikalien  in  Mengen  von
nicht  mehr  als  je  10  Kilogramm  zum  Versand  kommen,  ist  es  gestattet,
  die  unter  VIII a,  IX,  XI,  X la,  XVI  (mit  Ausnahme  von

Brom),  XIX  bis  XXIII  einschließlich,

Als  Nr.  XXXV a

ist  einzuschalten:



 1. Fertige  (das  heißt  mindestens  mit  dem  Schießmittel  geladene)
Patronen  für  Handfeuerwaffen,  jedoch  mit  Ausnahme  der  unter
Nr.  XXXVI  aufgeführten  Patronen;

2.  Feuerwerkskörper,  insoweit  sie  nicht  Stoffe  enthalten,  welche  nach

§.  1  Ziffer  4  der  Ausführungsbestimmungen  zum  internationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  von  der  Beförderung
ausgeschlossen  sind  (wegen  Feuerwerkskörper  aus  Mehlpulver  und  ähnlichen
  Gemischen  siehe  Nr.  XXXVIII  und  wegen  bengalischer  Schellackpräparate
  Nr.  XLII);

3.  Zündschnüre  mit  Ausnahme  der  Sicherheitszünder  (wegen

dieser  siehe  Nr.  IV),

4. Nitrocellulose,  insbesondere  Schießbaumwolle  (auch  Cotton-Powder),

  Kollodiumwolle  und  Pyropapier,  sofern  diese  Stoffe
mit  mindestens  20  Prozent  Wasser  angefeuchtet  sind,  ferner  Patronen
aus  gepreßter  (gemahlener)  Schießbaumwolle  mit  einem
Paraffinüberzuge  (wegen  gepreßter  Schießbaumwolle  mit  mindestens
15  Prozent  Wassergehalt  und  wegen  Schießbaumwolle  in  Flockenform
sowie  wegen  Kollodiumwolle,  beide  mit  mindestens  35  Prozent  Wassergehalt,
  siehe  Nr.  XXXIX  und  XL)

5. Lithotrit.