Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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verhältnisses Bestimmung getroffen werden. Ist dies nicht geschehen, so kann 
jeder Theil in jedem Hafen, welchen das Schiff zum Löschen oder Laden anläuft, 
vom Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vierundzwanzig Stunden 
zurücktreten. 
. 29. 
Ist bei dem Abschlusse des Heuervertrags die Vereinbarung über den 
Betrag der Heuer nicht durch ausdrückliche Erklärung getroffen worden, so wird 
im Zweifel die Heuer als vereinbart angesehen, die das Seemannsamt des Hafens, 
in welchem der Schiffsmann angemustert wird, für die daselbst zur Zeit der An- 
musterung übliche erklärt. 
9. 30. 
Hat ein Schiffsmann sich durch mehrere Verträge für ein und dieselbe 
Zeit verheuert, so geht, falls auf Grund eines der Verträge eine Anmusterung 
stattgefunden hat, dieser, sonst der zuerst abgeschlossene Vertrag vor. 
S. 31. 
Wird ein Schiffsmann erst nach Anfertigung der Musterrolle geheuert, 
so gelten für ihn in Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen die nach Inhalt 
der Musterrolle mit der übrigen Schiffsmannschaft getroffenen Abreden. 
§. 32. 
Die Verpflichtung des Schiffsmanns, sich mit seinen Sachen an Bord 
einzufinden und Schiffsdienste zu leisten, beginnt, wenn nicht ein Anderes be- 
dungen ist, mit der Anmusterung. Der Zeitpunkt, zu welchem der Dienstantritt 
erfolgen soll, ist dem Schiffsmanne bei der Anheuerung, der Liegeplatz oder ein 
Meldeort ist ihm bei der Anmusterung anzugeben. 
Wenn der Schiffsmann den Dienstantritt länger als vierundzwanzig 
Stunden verzögert, ist der Kapitän oder der Rheder zum Rücktritte von dem 
Heuervertrage befugt. Die Ansprüche wegen etwaiger Mehrausgaben für einen 
Ersatzmann und wegen sonstiger aus der Verzögerung erwachsener Schäden werden 
hierdurch nicht berührt. 
G. 33. 
Der Schiffsmann, welcher nach der Anmusterung ohne einen genügenden 
Entschuldigungsgrund dem Antritt oder der Fortsetzung des Dienstes sich entzieht, 
kann auf Antrag des Kapitäns vom Seemannsamte, wo aber ein solches nicht 
vorhanden ist, von der Ortspolizeibehörde zwangsweise zur Erfüllung seiner Pflicht 
angehalten werden. 
Die daraus erwachsenden Kosten hat der Schiffsmann zu ersetzen. 
§. 34. 
Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffsdienstes den An- 
ordnungen des Kapitäns, der Schiffsoffiziere und seiner sonstigen Dienstvorgesetzten
	        
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