Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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anderer Hafen, insbesondere derjenige, an welchem die Heuerung oder die An- 
musterung stattgefunden hat, treten soll. 
Unterläßt es der Rheder oder sein Vertreter, dem Anspruche des Schiffs- 
manns auf freie Zurückbeförderung innerhalb einer vom Seemannsamte gestellten 
Frist zu genügen, oder befindet sich der Rheder oder sein Vertreter wegen Ab- 
wesenheit nicht in der Lage, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, so kann das 
Seemannsamt, sofern dadurch dem Rheder keine höheren Kosten erwachsen, auf 
Antrag des Schiffsmanns anordnen, daß an die Stelle des gesetzlich oder ver- 
tragsmäßig bestimmten Rückbeförderungshafens ein anderer, vom Seemannsamte 
zu bezeichnender Hafen tritt. 
§. 61. 
Die Heuer bezieht der erkrankte oder verletzte Schiffsmann: 
1. wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes; 
2. wenn er die Reise angetreten hat, bis zu dem Tage, an welchem er 
das Schiff verläßt. 
Für die Dauer des Aufenthalts in einer Krankenanstalt gebührt dem 
Schiffsmanne keine Heuer. Hat er aber Angehörige, deren Unterhalt er bisher 
ganz oder überwiegend aus seinem Heuerverdienste bestritten hat, so ist ein Viertel 
der Heuer zu zahlen. Die Zahlung kann unmittelbar an die Angehörigen 
erfolgen. 
Ist der Schiffsmann bei der Vertheidigung des Schiffes zu Schaden ge- 
kommen, so hat er auf eine angemessene, im Streitfalle vom Seemannsamte 
vorläufig festzusetzende Belohnung Anspruch. 
§. 62. 
Auf den Schiffsmann, welcher die Krankheit oder Verletzung durch eine 
strafbare Handlung sich zugezogen oder den Dienst ohne einen ihn nach §. 74 
dazu berechtigenden Grund verlassen hat, finden die §§. 59 bis 61 keine An- 
wendung. 
Ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, entscheidet vorläufig das 
Seemannsamt. 
§. 63. 
Muß der Schiffsmann wegen Erkrankung oder Verletzung am Lande 
zurückgelassen werden, so hat, soweit der Schiffsmann nicht ein Anderes bestimmt, 
der Kapitän die Sachen und das Heuerguthaben des Schiffsmanns behufs Für- 
sorge für deren Aufbewahrung dem am Orte der Zurücklassung befindlichen See- 
mannsamte zu überliefern. Mit Genehmigung dieses Seemannsamts kann die 
Ueberlieferung an eine andere geeignete Stelle, insbesondere an die Verwaltung 
der Krankenanstalt, in welche der Schiffsmann aufgenommen ist, erfolgen. Das 
Gleiche gilt, wenn sich am Orte der Zurücklassung kein Seemannsamt befindet. 
In diesem Falle hat der Kapitän dem Seemannsamt, in dessen Bezirke die 
Zurücklassung erfolgt, von dem Sachverhalt Anzeige zu machen. 
Reichs- Gesetzbl. 1902. 44
	        
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