Contents : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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8.  2.

er  Für  einen  jeden  Vormusierungs-Bezirk  wird  eine  Vormusterungs-Commission  aus
III  osm  Z  sachverständigen  Grundbesigern  durch  Wahl  des  Bezirksausschusses  gebildet.

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Zu  Mitgliedern  der  Vormusterungs-Commission  dürfen  nur  solche  Grundbesiher  gewählt
  werden,  welche  das  Veitrauen  der  Bewohner  ihres  Bezirks  besitzen  und  fähig  sind,
dle  Brauchbarkeit  der  Pferde  nach  Anleitung  der  Beilage  4  zu  beurtheilen.

Ihre  Wahl  erfolgt  auf  6  Johre,  doch  müssen  die  Mitglieder  der  Vormusterungs-Commission
  auch  nach  Ablauf  dieser  Periode  ihre  Funktionen  so  lange  fortsehzen,  bis  eine
Neuwahl  erfolgt  ist.

Die  Wahl  anzunehmen  ist  jeder  Grundbesitzer,  der  im  Bezirk  wohnt  verpflichtet.
Rur  folgende  Gründe:

a)  fortwährende  Krankheit,

b)  ein  Geschästsbetrieb,  der  östers  längere  Reisen  nöthig  macht,  und

c)  ein  Alter  über  60  Jahre
berechtigen  zur  Ablehnung  der  Wahl,  sowie  zur  Niederlegung  des  Ebrenamtes  während
der  Wahlperiode.

Belm  Ausscheiden  eines  Mikgliedes  hat  der  Landrath  schleunigst  eine  neue  Wahl
zu  veranlassen,  kann  aber  auch  im  Fall  eines  augenblicklichen  Vedürfnisses  cinen  Ersotmann
  ohne  vorgängige  Wahl  durch  den  Bezirksausschuß  einberufen.

Die  ausgeschiedenen  Mitglieder  können  wieder  gewählt  werden.

Die  Mitglieder  der  Vormusterungs.  Commissionen  werden  zur  treuen  Erfüllung  ihrer
Obllegenheiten  durch  den  Landrath  mirtelst  Handschlog  in  Pflicht  genommen.

Der  Landrath  setzt  die  Eingesessenen  der  Vormuslerungs=  Bezirke  von  der  Bildung
der  Commissionen  unter  Angabe  des  Sammelorles  in  Kenntniß  mit  der  Aufforderung,
den  Anordnungen  der  Vormusierungs=  Commissionen  unweigerlich  bei  Vermeidung  der  im
6.  18  angedrohten  Strasen  Folge  zu  leisten.

Einem  der  drei  Mitglieker  der  Vormusterungs-Commissionen  wird  die  Leilung  der
Geschäfte  von  dem  Londrath  übertragen.

Dusselbe  empfängt  sodann  alle  Auftäge  des  Landraths  und  forgt  mit  Zuziehung
der  übrigen  für  deren  unvorzügliche  Erledigung.

Der  Landrath  theilt  den  Vormusterungs-Commissionen  mit,  wie  viel  Pferde  von
jeder  Kategorie  (nach  Beilage  A)  aus  dem  Bezirke  aufgebracht  werden  müssen  und  an
welchem  Tage  die  Vormusterung  an  jedem  Sammelorte  staufinden  soll.