I. Europa. 558 31. Württemberg.
Ständeversammlung aber die andere Hälfte nebst drei Stellvertretern im Zusammentritte
beider Kammern außerhalb ihrer Mitte wählt.
Unter den ständischen Mitgliedern müssen wenigstens zwei Rechtsgelehrte sein,
welche auch, mit Vorbehalt der Einwilligung des Königs, aus königlichen Staatsdienern
gewählt werden können. Außerdem müssen die Mitglieder alle zur Stelle eines Ständemitgliedes
erforderlichen Eigenschaften haben.
Das Kanzleipersonal wird aus dem Oberlandesgerichte genommen.
$ 197. Sämtliche Richter werden für diesen ihren Beruf besonders verpflichtet,
und können gleich den übrigen Justizbeamten nur durch Urteilsspruch ihrer Stelle als
Mitglieder dieses Gerichtshofes entsetzt werden. Nimmt jedoch ein ständischer Richter
ein Staatsamt an, so hört er dadurch auf, Mitglied dieser Stelle zu sein, kann aber von
der Ständeversammlung wieder gewählt werden. Ebenso tritt ein vom König ernanntes
Mitglied aus dem Gerichte, wenn es aufhört, sein richterliches Hauptamt zu bekleiden.
$ 198. Das Gericht versammelt sich auf Einberufung durch den Präsidenten,
welche von diesem sogleich geschehen muß, wenn er dazu einen von dem Justizminister
kontrasignierten Befehl des Königs oder eine Aufforderung mit Angabe des Gegenstandes
von einer der beiden Kammern durch deren Präsidenten erhält.
Das Gericht löst sich auf, wenn der Prozeß geendigt ist. Der Präsident hat
für die Vollziehung der Beschlüsse zu sorgen und in Anstandsfällen das Gericht wieder
zu versammeln.
$ 199. Eine Anklage vor dem Staatsgerichtshofe wegen der oben ($ 195) erwähnten
Handlung kann geschehen von der Regierung gegen einzelne Mitglieder der
Stände und des Ausschusses, und von den Ständen sowohl gegen Minister und Departementchefs
als gegen einzelne Mitglieder und höhere Beamten der Ständeversammlung.
Andere Staatsdiener, als Minister und Departementschefs, können vor diesem Gerichte
nicht angeklagt werden, außer wegen Übertretung der $ 53 enthaltenen Vorschrift.
Anklage und Verteidigung geschieht öffentlich. Die Protokolle werden mit
den Abstimmungen und Beschlüssen durch den Druck bekannt gemacht.
$ 200. Wenn es erforderlich ist, Inquirenten zu bestellen, so wählt der Gerichtshof
dieselbe aus den Räten der Kriminalgerichte. Der Untersuchung hat jedesmal ein
königliches und ein ständisches Mitglied des Gerichtshofes beizuwohnen.
$ 201. Es werden jedesmal zwei Referenten bestellt. Ist der erste Referent ein
königlicher Richter, so muß der Korreferent ein ständischer sein, und umgekehrt.
$ 202. Bei jedem Beschlusse muß eine gleiche Anzahl von königlichen und
ständischen Richtern anwesend sein. Sollte durch Zufall eine Ungleichheit der Zahl
eintreten, welche nicht sogleich durch anderweitige Ernennung oder Eintritt eines
Stellvertreters gehoben werden könnte, so tritt der Jüngste im Dienste von der überzähligen
Seite aus; doch darf die Zahl der Richter nie unter zehn sein.
Im Verhinderungsfalle vertritt die Stelle des Präsidenten der erste königliche
Richter.
Dem Präsidenten steht keine Stimme zu; im Falle der Stimmengleichheit
entscheidet die für den Angeklagten günstigere Meinung.