Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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3. wenn es geraubt wird; 
4. wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird. 
Der Schiffsmann hat alsdann Anspruch auf freie Zurückbeförderung 
(§§. 78, 79) nach dem Hafen der Ausreise oder nach Wahl des Kapitäns auf 
eine entsprechende, im Streitfalle vom Seemannsamte vorläufig festzusetzende 
Vergütung; außerdem ist ihm neben der verdienten Heuer noch der Betrag der 
halben Heuer für die Dauer der Zurückbeförderung (§. 73) zu gewähren. 
§. 70. 
Der Kapitän kann den Schiffsmann vor Ablauf der Dienstzeit entlassen: 
1. solange die Reise noch nicht angetreten ist, wenn der Schiffsmann 
zu dem Dienste, zu welchem er sich verheuert hat, untauglich ist 
2. wenn der Schiffsmann eines groben Dienstvergehens, insbesondere 
wiederholten Ungehorsams, fortgesetzter Widerspenstigkeit, wiederholter 
Trunkenheit im Dienste oder der Schmuggelei sich schuldig macht; 
3. wenn der Schiffsmann des Vergehens des Diebstahls, Betrugs, der 
Untreue, Unterschlagung, Hehlerei oder Urkundenfälschung oder einer 
mit Todesstrafe oder mit Zuchthaus bedrohten Handlung sich schuldig 
macht; 
4. wenn der Schiffsmann durch eine strafbare Handlung eine Krankheit 
oder Verletzung sich zuzieht, welche ihn arbeitsunfähig macht; 
5. wenn der Schiffsmann mit einer geschlechtlichen Krankheit behaftet ist, 
die den übrigen an Bord befindlichen Personen Gefahr bringen kann. 
Ob dies der Fall ist, bestimmt sich, sofern ein Arzt zu erlangen ist, 
nach dessen Gutachten; 
6. wenn die Reise, für welche der Schiffsmann geheuert war, wegen 
Krieg, Embargo oder Blokade, wegen eines Ausfuhr- oder Einfuhr- 
verbots oder wegen eines anderen, Schiff oder Ladung betreffenden 
Zufalls nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann. 
Der Kapitän muß die Entlassung sowie deren Grund, sobald es geschehen 
kann, dem Schiffsmanne mittheilen und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 bis 5 
spätestens, bevor dieser das Schiff verläßt, in das Schiffstagebuch eintragen. 
Dem Schiffsmann ist auf Verlangen eine vom Kapitän unterzeichnete Abschrift 
der Eintragung auszuhändigen. 
§. 71. 
Dem Schiffsmanne gebührt in den Fällen des §. 70 Nr. 1 bis 4 nicht 
mehr als die verdiente Heuer (§. 80). 
Im Falle der Nr. 5 bestimmen sich die Ansprüche des Schiffsmanns nach 
den Vorschriften der §§. 59 bis 61. Dies gilt für Angehörige eines aus- 
wärtigen Staates nur insoweit, als nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen 
Bekanntmachung Deutschen, die zum Dienste auf einem Schiffe dieses Staates
	        
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