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zeigt wenigstens, daß jemals gegen Unsere Durchl. Ahnherrn
eurer Vorfahren Behauptung so weit gegangen,
daß Sie zum Landrath Niemand ernennen könnten, welchen
ihr das Indigenatrecht nicht ertheilt hättet. — —
Wir slud zuverlässtg benachrichtigt, daß Anno 1755
eure Vorsahren selbst über das Indigenaterecht noch
nicht einmal unter sich einig gewesen.“
Auf diese Aufforderung hielt einer der mecklenburgischen
„eingebornen“ Riter, der Geheime Rath
Avolf Albert Wilhelm von Flotow auf
Wildkuhl am 17. November 1789 auf dem Landtage
zu Sternberg seinen Vortrag: „leber die Rechte
des eingebornen und recipirten Adels in Mecklenburg
und deren Verhältniß zur Landeshohei#.“ Der Herzog
Friedrich Franz gab, wahrscheinlich mit Beihülfe
des Geheimen Raths Krüger, diesen Vortrag im folgenden
Jahre 1790 anonym „mit Anmerkungen
von einem Eigebornen im Lande der Wahrheit“
heraus. Diese Anmerkungen gingen wesentlich
dahin, das vermeintliche Indigenatsrecht, das ein persönliches
Vorrecht ves Avels sein soll, als ein Unrecht
und die Reception als „eine leere Ceremonie und Phantasie“
die gar keine rechtlichen Wirkungen haben könne,
nachzuweisen. Die Sprache, welche Serenissimus zum
Behuf der Abfertigung der Adelsprätensionen brauchte,
war gepfefsert. Der von Flotew hatte unter andern
geschrieben: „ein Hauptbeweis, daß das Indigenatsrecht
ein persönliches Vorrecht sei, sei der, daß
der Minister Baron Lon Ditmar, ohne angesessen
zu sein, unter den Augen seines Herren es von der