Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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zeigt  wenigstens,  daß  jemals  gegen  Unsere  Durchl.  Ahnherrn
  eurer  Vorfahren  Behauptung  so  weit  gegangen,
daß  Sie  zum  Landrath  Niemand  ernennen  könnten,  welchen
  ihr  das  Indigenatrecht  nicht  ertheilt  hättet.  —  —
Wir  slud  zuverlässtg  benachrichtigt,  daß  Anno  1755
eure  Vorsahren  selbst  über  das  Indigenaterecht  noch
nicht  einmal  unter  sich  einig  gewesen.“

Auf  diese  Aufforderung  hielt  einer  der  mecklenburgischen
  „eingebornen“  Riter,  der  Geheime  Rath
Avolf  Albert  Wilhelm  von  Flotow  auf
Wildkuhl  am  17.  November  1789  auf  dem  Landtage
  zu  Sternberg  seinen  Vortrag:  „leber  die  Rechte
des  eingebornen  und  recipirten  Adels  in  Mecklenburg
und  deren  Verhältniß  zur  Landeshohei#.“  Der  Herzog
Friedrich  Franz  gab,  wahrscheinlich  mit  Beihülfe
des  Geheimen  Raths  Krüger,  diesen  Vortrag  im  folgenden
  Jahre  1790  anonym  „mit  Anmerkungen
von  einem  Eigebornen  im  Lande  der  Wahrheit“
  heraus.  Diese  Anmerkungen  gingen  wesentlich
dahin,  das  vermeintliche  Indigenatsrecht,  das  ein  persönliches
  Vorrecht  ves  Avels  sein  soll,  als  ein  Unrecht
und  die  Reception  als  „eine  leere  Ceremonie  und  Phantasie“
  die  gar  keine  rechtlichen  Wirkungen  haben  könne,
nachzuweisen.  Die  Sprache,  welche  Serenissimus  zum
Behuf  der  Abfertigung  der  Adelsprätensionen  brauchte,
war  gepfefsert.  Der  von  Flotew  hatte  unter  andern
geschrieben:  „ein  Hauptbeweis,  daß  das  Indigenatsrecht
  ein  persönliches  Vorrecht  sei,  sei  der,  daß
der  Minister  Baron  Lon  Ditmar,  ohne  angesessen
zu  sein,  unter  den  Augen  seines  Herren  es  von  der