Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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(Nr.  2873.)  Gesetz,  betreffend  die  Stellenvermittelung  für  Schiffsleute.  Vom  2.  Juni  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Auf  die  gewerbsmäßige  Stellenvermittelung  für  Schiffsleute  finden  die  Vorschriften
  der  Gewerbeordnung  insoweit  Anwendung,  als  nicht  nachstehend  besondere
Bestimmungen  getroffen  sind.

§.  2.
Wer  die  Stellenvermittelung  für  Schiffsleute  gewerbsmäßig  betreiben  will,
bedarf  dazu  der  Erlaubniß  der  höheren  Verwaltungsbehörde.

Die  Erlaubniß  ist  zu  versagen:

1.  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Nachsuchenden
  in  Bezug  auf  den  beabsichtigten  Gewerbebetrieb  darthun;

2.  wenn  der  Nachsuchende  eines  der  im  §.  3  Abs.  1  bezeichneten  Gewerbe
betreibt;  die  Landes-Zentralbehörden  sind  befugt,  Ausnahmen  von  dieser
Vorschrift  zuzulassen.

§.  3.

Wer  die  Stellenvermittelung  für  Schiffsleute  gewerbsmäßig  betreibt,  darf
gewerbsmäßige  Vermiethung  von  Wohn-  und  Schlafstellen,  Gastwirthschaft,
Schankwirthschaft,  Kleinhandel  mit  geistigen  Getränken,  Handel  mit  Ausrüstungsgegenständen
  für  Schiffsleute  und  das  Geschäft  eines  Geldwechslers  oder  Pfandleihers
  weder  selbst  noch  durch  Andere  betreiben.  Die  Landes-Zentralbehörden  sind
befugt,  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  zuzulassen.

Der  Stellenvermittler  darf  ferner  mit  Gewerbetreibenden  der  vorbezeichneten
Art  nicht  dergestalt  in  Geschäftsverbindung  treten,  daß  er  sich  für  die  Ausübung
seiner  Vermittlerthätigkeit  von  ihnen  Vergütungen  irgend  welcher  Art  gewähren
oder  versprechen  läßt.

§.  4.

Die  den  Stellenvermittlern  für  Schiffsleute  zukommenden  Gebühren  werden
durch  Taxen  bestimmt,  welche  von  den  Landesregierungen  oder  den  von  diesen
bezeichneten  Behörden  nach  Anhörung  von  Vertretern  der  Stellenvermittler,  der
Rheder  und  der  Schiffsleute  festgesetzt  werden.

Die  Gebühr  ist  von  dem  Rheder  und  dem  Schiffsmanne  je  zur  Hälfte  zu
zahlen;  eine  entgegenstehende  Vereinbarung  zu  Ungunsten  des  Schiffsmanns  ist

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