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$. 547 gebührt, als Entschädigung noch die Heuer für einen Monat
und für die nach §. 73 der Seemannsordnung zu berechnende voraus-
sichtliche Dauer seiner Reise nach dem Rückbeförderungshafen.
§. 540.
War die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen
für die ganze Reise bedungen, so wird in den Fällen der §§. 546
bis 548 die verdiente Heuer mit Rücksicht auf den vollen Heuerbetrag
nach dem Verhältnisse der geleisteten Dienste sowie des etwa zurück-
gelegten Theiles der Reise bestimmt. Zur Ermittelung der Heuer für
einzelne Monate wird die durchschnittliche Dauer der Reise, einschließlich
der Ladungs- und Löschungszeit, unter Berücksichtigung der Beschaffenheit
des Schiffes in Ansatz gebracht und danach die Heuer für die einzelnen
Monate berechnet. Bei Berechnung der Heuer für einzelne Tage wird
der Monat zu dreißig Tagen gerechnet.
§. 553.
Falls der Schiffer nach Antritt des Dienstes erkrankt oder eine
Verletzung erleidet, so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung
und Heilbehandlung. Diese Verpflichtung erstreckt sich:
1. wenn der Schiffer wegen der Krankheit oder Verletzung die
Reise nicht antritt, bis zum Ablaufe von drei Monaten seit
der Erkrankung oder Verletzung;
2. wenn er die Reise angetreten hat, bis zum Ablaufe von drei
Monaten nach dem Verlassen des Schiffes in einem deutschen
Hafen und bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach dem
Verlassen des Schiffes in einem anderen Hafen.
Im Falle einer Verletzung hört die Verpflichtung des Rheders
dem Verletzten gegenüber auf, sobald und soweit die Berufsgenossen-
schaft die Fürsorge übernimmt.
Der Rheder ist berechtigt, die Verpflegung und Heilbehandlung
dem Schiffer in einer Krankenanstalt zu gewähren. Hat der Schiffer
seinen Wohnsitz an dem Orte, wo er das Schiff verläßt, oder an dem
Orte der Krankenanstalt, in welche er aufgenommen werden soll, so
kann die Aufnahme nur erfolgen:
1. für den Schiffer, welcher verheirathet ist oder eine eigene
Haushaltung hat oder Mitglied der Haushaltung seiner
Familie ist, mit seiner Zustimmung, oder unabhängig von
derselben, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die
Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie
des Erkrankten oder Verletzten nicht genügt werden kann,