Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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$. 547 gebührt, als Entschädigung noch die Heuer für einen Monat 
und für die nach §. 73 der Seemannsordnung zu berechnende voraus- 
sichtliche Dauer seiner Reise nach dem Rückbeförderungshafen. 
§. 540. 
War die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen 
für die ganze Reise bedungen, so wird in den Fällen der §§. 546 
bis 548 die verdiente Heuer mit Rücksicht auf den vollen Heuerbetrag 
nach dem Verhältnisse der geleisteten Dienste sowie des etwa zurück- 
gelegten Theiles der Reise bestimmt. Zur Ermittelung der Heuer für 
einzelne Monate wird die durchschnittliche Dauer der Reise, einschließlich 
der Ladungs- und Löschungszeit, unter Berücksichtigung der Beschaffenheit 
des Schiffes in Ansatz gebracht und danach die Heuer für die einzelnen 
Monate berechnet. Bei Berechnung der Heuer für einzelne Tage wird 
der Monat zu dreißig Tagen gerechnet. 
§. 553. 
Falls der Schiffer nach Antritt des Dienstes erkrankt oder eine 
Verletzung erleidet, so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung 
und Heilbehandlung. Diese Verpflichtung erstreckt sich: 
1. wenn der Schiffer wegen der Krankheit oder Verletzung die 
Reise nicht antritt, bis zum Ablaufe von drei Monaten seit 
der Erkrankung oder Verletzung; 
2. wenn er die Reise angetreten hat, bis zum Ablaufe von drei 
Monaten nach dem Verlassen des Schiffes in einem deutschen 
Hafen und bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach dem 
Verlassen des Schiffes in einem anderen Hafen. 
Im Falle einer Verletzung hört die Verpflichtung des Rheders 
dem Verletzten gegenüber auf, sobald und soweit die Berufsgenossen- 
schaft die Fürsorge übernimmt. 
Der Rheder ist berechtigt, die Verpflegung und Heilbehandlung 
dem Schiffer in einer Krankenanstalt zu gewähren. Hat der Schiffer 
seinen Wohnsitz an dem Orte, wo er das Schiff verläßt, oder an dem 
Orte der Krankenanstalt, in welche er aufgenommen werden soll, so 
kann die Aufnahme nur erfolgen: 
1. für den Schiffer, welcher verheirathet ist oder eine eigene 
Haushaltung hat oder Mitglied der Haushaltung seiner 
Familie ist, mit seiner Zustimmung, oder unabhängig von 
derselben, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die 
Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie 
des Erkrankten oder Verletzten nicht genügt werden kann,
	        
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