Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Ab— 
schrift des Frachtbriefs bei der Abfertigungsstelle angemeldet und darf 
nur zu der von dieser schriftlich bestimmten Tageszeit eingeliefert werden. 
(9) Transporte in Sonderzügen sind der Aufgabebahn mindestens 
8 Tage vor der Aufgabe unter Bezeichnung des Transportwegs an— 
zukündigen. 
C. 
Transportmittel. 
(1) Zur Beförderung dürfen nur gedeckte Güterwagen mit elastischen 
Stoß- und Zugapparaten, fester sicherer Bedachung, dichter Ver- 
schalung und gutschließenden Thüren, in der Regel ohne Brems- 
vorrichtung, verwendet werden. 
(2) Güterwagen, in deren Innerem eiserne Nägel, Schrauben, 
Muttern u. s. w. hervorstehen, dürfen zur Beförderung nicht verwendet 
werden. 
(3) Die Wagenthüren und die etwa vorhandenen Fenster sind 
unter Verschluß zu halten und zu dichten. Papier darf hierzu nicht 
verwendet werden. 
(4) Für derartige Transporte dürfen weder Wagen, deren Achslager 
kürzlich erneuert worden sind, noch solche, welche demnächst zur Revision 
in der Werkstätte bestimmt sind, zur Verwendung kommen. 
(5) Eine Umladung von explosiven Gütern in andere Eisenbahn- 
wagen darf unterwegs nur im Falle unabweislicher Nothwendigkeit 
stattfinden. Die Eisenbahnverwaltungen haben daher Vereinbarungen 
zu treffen, daß solche Sendungen in demselben Wagen von der Aufgabe- 
bis zur Bestimmungsstation befördert werden. 
(6) Die mit explosiven Stoffen beladenen Wagen müssen äußerlich 
durch viereckige schwarze Flaggen mit einem weißen „P“ erkennbar sein, 
welche oben auf der Vorder- und Hinterwand oder an den beiden 
Längsseiten angebracht werden. 
D. 
Verladen. 
(1) Die Behälter (Kisten, Tonnen) sind in den Eisenbahnwagen 
so fest zu lagern, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Um- 
kanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Ins- 
besondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr 
gelegt, parallel mit den Längsseiten des Wagens verladen und durch 
Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende Bewegung ver- 
wahrt werden. 
3°
	        
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