Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der 
Zustand oder das Verhalten des Schiffers eine fortgesetzte 
Beobachtung erfordert; 
2. in sonstigen Fällen unbedingt. 
Ein Schiffer, der wegen Krankheit oder Verletzung außerhalb 
des Reichsgebiets zurückgeblieben ist, kann mit seiner Einwilligung und 
der des behandelnden Arztes oder des Seemannsamts nach einem 
deutschen Hafen in eine Krankenanstalt überführt werden. Ist der 
Schiffer außer Stande, die Zustimmung zu ertheilen, oder verweigert 
er sie ohne berechtigten Grund, so kann sie nach Anhörung eines 
Arztes durch dasjenige Seemannsamt ersetzt werden, in dessen Bezirke 
der Schiffer sich zur Zeit befindet. Findet die Ueberführung statt, 
so erstreckt sich die Verpflichtung des Rheders stets nur bis zum Ablaufe 
von drei Monaten seit der Aufnahme in die Krankenanstalt des deutschen 
Hafens. 
Der Schiffer, welcher sich der Heilbehandlung ohne berechtigten 
Grund entzieht und hierdurch nach ärztlichem Gutachten die Heilung 
vereitelt oder wesentlich erschwert hat, verliert den Anspruch auf kosten- 
freie Verpflegung und Heilbehandlung. Ueber die Berechtigung des 
Grundes sowie über Beginn und Dauer des Verlustes entscheidet vor- 
läufig das Seemannsamt. 
Falls der Schiffer nicht mit dem Schiffe nach dem Heimaths- 
hafen, oder dem Hafen, wo er geheuert worden ist, zurückkehrt, gebührt 
ihm ferner freie Zurückbeförderung (§. 547) oder nach seiner Wahl 
eine entsprechende Vergütung. 
§. 553 a. 
Die Heuer, einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile, bezieht 
der erkrankte oder verletzte Schiffer: 
wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes; 
wenn er die Reise angetreten hat, bis zu dem Tage, an 
welchem er das Schiff verläßt. 
Der Bezug der Heuer wird während des Aufenthalts in einer 
Krankenanstalt nicht gekürzt. 
Ist der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffes zu Schaden 
gekommen, so hat er überdies auf eine angemessene, erforderlichen 
Falles von dem Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch. 
§. 553b. 
Auf den Schiffer, welcher die Krankheit oder Verletzung durch 
eine strafbare Handlung sich zugezogen oder den Dienst widerrechtlich 
verlassen hat, finden die §§. 553, 553a keine Anwendung.
	        
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