— 220 —
oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der
Zustand oder das Verhalten des Schiffers eine fortgesetzte
Beobachtung erfordert;
2. in sonstigen Fällen unbedingt.
Ein Schiffer, der wegen Krankheit oder Verletzung außerhalb
des Reichsgebiets zurückgeblieben ist, kann mit seiner Einwilligung und
der des behandelnden Arztes oder des Seemannsamts nach einem
deutschen Hafen in eine Krankenanstalt überführt werden. Ist der
Schiffer außer Stande, die Zustimmung zu ertheilen, oder verweigert
er sie ohne berechtigten Grund, so kann sie nach Anhörung eines
Arztes durch dasjenige Seemannsamt ersetzt werden, in dessen Bezirke
der Schiffer sich zur Zeit befindet. Findet die Ueberführung statt,
so erstreckt sich die Verpflichtung des Rheders stets nur bis zum Ablaufe
von drei Monaten seit der Aufnahme in die Krankenanstalt des deutschen
Hafens.
Der Schiffer, welcher sich der Heilbehandlung ohne berechtigten
Grund entzieht und hierdurch nach ärztlichem Gutachten die Heilung
vereitelt oder wesentlich erschwert hat, verliert den Anspruch auf kosten-
freie Verpflegung und Heilbehandlung. Ueber die Berechtigung des
Grundes sowie über Beginn und Dauer des Verlustes entscheidet vor-
läufig das Seemannsamt.
Falls der Schiffer nicht mit dem Schiffe nach dem Heimaths-
hafen, oder dem Hafen, wo er geheuert worden ist, zurückkehrt, gebührt
ihm ferner freie Zurückbeförderung (§. 547) oder nach seiner Wahl
eine entsprechende Vergütung.
§. 553 a.
Die Heuer, einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile, bezieht
der erkrankte oder verletzte Schiffer:
wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes;
wenn er die Reise angetreten hat, bis zu dem Tage, an
welchem er das Schiff verläßt.
Der Bezug der Heuer wird während des Aufenthalts in einer
Krankenanstalt nicht gekürzt.
Ist der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffes zu Schaden
gekommen, so hat er überdies auf eine angemessene, erforderlichen
Falles von dem Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch.
§. 553b.
Auf den Schiffer, welcher die Krankheit oder Verletzung durch
eine strafbare Handlung sich zugezogen oder den Dienst widerrechtlich
verlassen hat, finden die §§. 553, 553a keine Anwendung.