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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 28.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn-
frachtverkehr beigefügte Liste. S. 223.
(Nr. 2876.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 2. Juni 1902.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VII. Ausgabe 1901, Reichs-
Gesetzbl. von 1901 S. 17, ist wie folgt abgeändert worden:
I. Unter „Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener
Verwaltung“ ist mit Wirkung vom 18. Juni d. J. nachgetragen:
30. Filderbahn.
II. Unter „Oesterreich und Ungarn. I. Im Reichsrathe vertretene
Königreiche und Länder (einschließlich Liechtenstein)“ hat die
Nr. 1 folgende Fassung erhalten:
1. K. K. österreichische Staatsbahnen, mit Einschluß der auf Fürstlich
liechtensteinschem Gebiete gelegenen Strecke der Linie Feldkirch -
Buchs; - dagegen mit Ausschluß:
a) folgender dalmatinischen Linien der K. K. österreichischen
Staatsbahnen:
1) Spalato - Siverić - Knin,
2) Perkovic - Slivno —Sebenico;
b) der schmalspurigen Kleinbahn Lupòw - Cisna;
c) der schmalspurigen Lokalbahn Unzmarkt - Mauterndorf (Mur-
thalbahn).
Die unter 19 (Südbahn-Gesellschaft) und 22 (Eisenbahn Wien — Aspang)
als ausgeschlossen aufgeführten Strecken lit. 1 bis p und q sind nunmehr mit den
lit. d bis h und i bezeichnet worden.
Berlin, den 2. Juni 1902.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1902. 48
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1902.