Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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(Nr. 2878.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage 
des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 5. Juni 1902. 
Nachdem die Bank für Süddeutschland in Darmstadt auf das Recht zur Aus- 
gabe von Banknoten am 21. April d. J. verzichtet hat, ist der dieser Bank nach 
Ziffer 20 der Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 177) zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage des steuerfreien 
ungedeckten Notenumlaufs von ..... . . . . . .. . . . . . . .. 10 000 000 Mark 
nach Abs. 2 des §. 9 a. a. O. dem Antheile der Reichsbank 
zugewachsen. 
In Folge dessen hat der Letztere sich von dem in der 
Bekanntmachung vom 6. Juli 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 263) 
  
nachgewiesenen Betrage von                                                                          460 000000     " 
auf...........................................                                                                                470 000 000 Mark 
erhöht. 
Berlin, den 5. Juni 1902. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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