— 233 —
Artikel 4.
Dem Deutschen Reiche bleibt unbenommen, wegen der an sein Zoll- und
Steuersystem angeschlossenen Oesterreichischen Gemeinden mit Oesterreich in eine
Gemeinschaft der Schaumweinsteuer zu treten. In diesem Falle wird bei der
Abrechnung mit Luxemburg die Bevölkerung der betreffenden Oesterreichischen
Gebietstheile der Bevölkerung des Deutschen Reichs (Artikel 3 Abs. 1) hinzu—
gerechnet.
Artikel 5.
Die Verwaltung und Erhebung der Schaumweinsteuer im Großherzogthum
Luxemburg wird den Luxemburgischen Zollbehörden übertragen, und es finden in
Bezug auf dieselbe diejenigen Vereinbarungen, welche hinsichtlich der Verwaltung
und Erhebung der Zölle getroffen sind, entsprechende Anwendung.
Artikel 6.
Das vorstehende Abkommen gilt zunächst bis zum 30. Juni 1903. Werden
bis dahin die nach Artikel 1 am 1. Juli 1902 in Luxemburg in Geltung tretenden
Bestimmungen über die Besteuerung des Schaumweins endgültig durch Gesetz
festgestellt, so gilt das Abkommen für die Dauer des Anschlusses des Groß-
herzogthums Luxemburg an das Deutsche Zollsystem.
Jeder Theil ist jedoch befugt, dieses Abkommen mit einjähriger Frist für
den 1. Juli jedes Jahres zu kündigen.
Im Falle einer Aenderung der im Deutschen Reiche oder in Luxemburg
bestehenden Schaumweinsteuergesetzgebung kann die Kündigung auch für einen
anderen Termin mit halbjähriger Frist erfolgen.
Geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 10. Mai 1902.
(L. S.) von Koerner. (L. S.) Mongenast.
Nachdem der Bundesrath zu dem vorstehenden Abkommen seine Zu-
stimmung ertheilt hat, ist dasselbe von den beiderseitigen Regierungen genehmigt
worden. Die Auswechselung der Genehmigungserklärungen hat stattgefunden.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.