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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 32
Inhalt: Gesetz, betreffend die geschäftliche Behandlung des Entwurfs eines Zolltarifgesetzes. S. 235. —
Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 236.
(Nr. 2883.) Gesetz, betreffend die geschäftliche Behandlung des Entwurfs eines Zolltarif-
gesetzes. Vom 20. Juni 1902.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Den Mitgliedern der vom Reichstage zur Vorberathung des Entwurfs
eines Zolltarifgesetzes eingesetzten Kommission wird für die Theilnahme an den
Sitzungen der Kommission, welche während der Unterbrechung der Plenar-
Verhandlungen des Reichstags stattfinden, ein Betrag von je Zweitausend Mark
aus der Reichskasse gewährt. Von dem gewährten Betrage werden die Tage-
gelder abgerechnet, welche ein Mitglied der Kommission in seiner besonderen
Eigenschaft als Mitglied eines deutschen Landtags für dieselbe Zeit bezieht. Die
hierzu im Gesammtbetrage von 56 000 Mark erforderlichen Mittel sind bei dem
Etat des Reichstags außeretatsmäßig zu verausgaben.
Die näheren Bestimmungen erläßt der Präsident des Reichstags.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Crefeld, den 20. Juni 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Reichs- Gesetzbl. 1902. 52
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juni 1902.