Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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(Nr. 2884.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 
18. Juni 1902. 
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath folgende 
Aenderungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen: 
I. Der Abs. 3 im §. 42 erhält folgende Fassung: 
(3) Die Beförderung erfolgt mit Ausnahme der im Abs. 8 auf- 
geführten Fälle mit Personenzügen; Beförderung in Schnellzügen kann 
nicht verlangt werden. Die Leiche muß, vorbehaltlich der nachstehenden 
Bestimmungen, von einer Person begleitet sein, die eine Fahrkarte zu 
lösen und denselben Zug zu benutzen hat, mit dem die Leiche befördert 
wird. Einer Begleitung bedarf es nicht, wenn als Bestimmungsort 
eine Eisenbahnstation bezeichnet ist, und der Absender bei der Aufgabe- 
station das schriftliche oder telegraphische Versprechen des Empfängers 
hinterlegt, daß dieser die Sendung sofort nach Empfang der bahn- 
seitigen Benachrichtigung von ihrem Eintreffen abholen lassen werde. 
Bei Sendungen an Leichenverbrennungsanstalten und an Beerdigungs- 
institute genügt es, wenn diese eine derartige Verpflichtung gegenüber 
der Eisenbahn in allgemeiner Form übernommen haben. 
II. Die Abs. 1 und 2 im §. 43 erhalten folgende Fassung: 
(1) Die Abfertigung der Leichen erfolgt nach der Vorschrift des 
Tarifs entweder auf Grund von Beförderungsscheinen, welche die 
Eisenbahn auszufertigen und dem Absender auszuhändigen hat, oder auf 
Grund von Frachtbriefen (§. 51), die andere Gegenstände nicht um- 
fassen dürfen. Das Aufladen ist durch den Absender, das Abladen 
durch den Empfänger zu bewirken. 
(2) Von dem Eintreffen einer Leiche auf der Bestimmungsstation 
ist der Empfänger auf seine Kosten ohne Verzug telegraphisch oder 
telephonisch oder durch besonderen Boten zu benachrichtigen. War ein 
Beförderungsschein ausgestellt, so erfolgt die Auslieferung der Leiche 
gegen dessen Rückgabe. 
III. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Oktober 1902 in Kraft. 
Berlin, den 18. Juni 1902. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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