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(Nr. 2886.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Hechel—
räumen und dergleichen. Vom 24. Juni 1902.
Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nachstehende
Bestimmung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Hechelräumen
und dergleichen,
erlassen:
Die Gültigkeitsdauer der in der Bekanntmachung vom 29. April 1892
(Reichs-Gesetzbl. S. 604) veröffentlichten Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung
jugendlicher Arbeiter in Hechelräumen und dergleichen, wird bis zum
1. Juli 1903 verlängert.
Berlin, den 24. Juni 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Inrern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.