Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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(Nr.  2886.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  Hechel—
räumen  und  dergleichen.  Vom  24.  Juni  1902.

Auf  Grund  des  §.  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  die  nachstehende

Bestimmung,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  Hechelräumen
  und  dergleichen,
erlassen:

Die  Gültigkeitsdauer  der  in  der  Bekanntmachung  vom  29.  April  1892
(Reichs-Gesetzbl.  S.  604)  veröffentlichten  Bestimmungen,  betreffend  die  Beschäftigung
  jugendlicher  Arbeiter  in  Hechelräumen  und  dergleichen,  wird  bis  zum
1.  Juli  1903  verlängert.

Berlin,  den  24.  Juni  1902.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Inrern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.