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dauernd entweder zur Verarbeitung von Kartoffeln übergegangen
sind oder die Hefenerzeugung ufgegeben haben,
4. für diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien, bei deren früherer
Neukontingentirung wesentliche Veränderungen des Areals unberück-
sichtigt geblieben sind.
Für die bezeichneten Brennereien ist nach dem Umfang ihrer Betriebs-
einrichtungen unter Berücksichtigung des beackerten oder sonst landwirth-
schaftlich genutzten Areals und der gesammten wirthschaftlichen Verhält-
nisse sowie des Betriebsumfanges anderer am Kontingent betheiligter
Brennereien nach Anhörung zweier Sachverständigen aus den Kreisen
der Besitzer landwirthschaftlicher Brennereien diejenige Alkoholmenge zu
ermitteln, deren jährliche Herstellung als angemessen zu erachten ist.
Der Bemessung des künftigen Kontingents ist von dieser Menge der-
jenige Theil zu Grunde zu legen, welcher dem Verhältniß entspricht,
das in den ohne Neuveranlagung am Kontingent zu betheiligenden
Brennereien derselben Art zwischen ihrer Gesammterzeugung und der
von ihnen zum niedrigeren Abgabesatze hergestellten Alkoholmenge
während der vorhergehenden fünf Jahre durchschnittlich bestanden hat.
d) Falls die auf Grund der Vorschriften unter a, b und c in Rechnung
zu stellenden Alkoholmengen 150 000 Liter übersteigen, werden sie um
ein Zwanzigstel, jedoch nicht unter den Betrag von 150 000 Liter
herabgesetzt.
Die auf Grund der Vorschriften unter c in Rechnung zu stellenden
Alkoholmengen dürfen im Falle einer Neubetheiligung am Kontingent
oder einer Kontingentserhöhung für landwirthschaftliche Brennereien
80 000 Liter, für Materialbrennereien 8.000 Liter nicht überschreiten.
e) Die auf Grund der Vorschriften unter b, c und d neu zugetheilten
Kontingentsmengen sind bei der nächsten Neubemessung auch für das
letzte Jahr der vorangegangenen Vertheilungsperiode in Rechnung zu
stellen.
Für Brennereien, welche bis zum 1. Oktober 1902 betriebsfähig hergerichtet
sind, darf die in Rechnung zu stellende Alkoholmenge (§. 2 des Gesetzes) 50 000 Liter
nicht überschreiten. Jedoch kann für neue Brennereien, welche bis zum 1. Oktober
1901 betriebsfähig hergerichtet sind, diese Menge bis auf 80 000 Liter bemessen
werden, sofern die Verträge über den Bau des Brennereigebäudes sowie die
erforderlichen Maschinen und Brenngeräthe vor dem 16. April 1901 rechts-
verbindlich abgeschlossen sind. Das Gleiche gilt für die bisher betheiligten
Brennereien, sofern der Grund zur Neuveranlagung bereits vor dem 16. April
1901 bestanden hat.
Die nach Abs. 3 unter b für den Fall der Neukontingentirung vorge-
sehenen Kontingentsminderungen sind unbeschadet der endgültigen Festsetzung des
Kontingents am Schlusse jeder Periode nach den dort bezeichneten Grundsätzen
schon am Schlusse jedes Betriebsjahrs vorzunehmen.
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