— 249 —
3. in Brennereien, die in einem Jahre mehr als 150, jedoch nicht
über 300 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen,
während derjenigen Monate, in denen sie ohne Hefenerzeugung
betrieben werden ................... 0,12 Mark,
während derjenigen Monate, in denen sie mit Hefenerzeugung
betrieben werdden 0,16 Mark;
4. in Brennereien, die in einem Jahre mehr als 300, jedoch nicht
über 500 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen,
während derjenigen Monate, in denen sie ohne Hefenerzeugung
betrieben werden 0,13 Mark,
während derjenigen Monate, in denen sie mit Hefenerzeugung
betrieben werden 0,17 Mark;
5. in Brennereien, die in einem Jahre mehr als 500 Hektoliter
reinen Alkohols erzeugen,
während derjenigen Monate, in denen sie ohne Hefenerzeugung
betrieben werden 0,16 Mark,
während derjenigen Monate, in denen sie mit Hefenerzeugung
betrieben werden 0,20 Mark,
b) an Stelle der Branntweinmaterialsteuer:
1. soweit von einem Brenner in einem Jahre nicht mehr als
50 Liter reinen Alkohols erzeugt werden 0,04 Mark,
2. soweit von einem Brenner in einem Jahre mehr als 50, jedoch
nicht über 100 Liter reinen Alkohols erzeugt werden 0,08 Mark,
3. soweit von einem Brenner in einem Jahre mehr als 100, jedoch
nicht über 200 Liter reinen Akohols erzeugt werden 0/12 Mark,
4. soweit von einem Brenner in einem Jahre mehr als 200 Liter
reinen Alkkohols erzeugt werden 0,20 Mark.
Die Steuerbehörde kann Materialbrennereien auch ohne deren Antrag dem
Zuschlage zur Verbrauchsabgabe statt der Materialsteuer unterstellen.
IV. Die in den §§. 11 bis 39 des gegenwärtigen Gesetzes hinsichtlich der
Verbrauchsabgabe gegebenen Bestimmungen finden auf den Zuschlag zu derselben
entsprechende Anwendung.
V. Für Brennereien, in welchen nach Ziffer II und III der Zuschlag zur
Verbrauchsabgabe erhoben wird, gelten die sonstigen Bestimmungen des Gesetzes
vom 8. Juli 1868 mit folgenden Aenderungen:
a) die Größe und Zahl der Nebengefäße, als: Hefengefäße, Maischbehälter
u. s. w., bedürfen einer Genehmigung nicht;
b) Abänderungen des angemeldeten Betriebs sind mit der Maßgabe
zulässig, daß die Abweichung vorher im Betriebsplane bemerkt und
binnen 24 Stunden der Steuerbehörde angezeigt werden muß;