Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

G. 
Begleitung der Sendungen explosiver Gegenstände. 
Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von dem 
Absender Begleitung mitzugeben, welcher die spezielle Bewachung der 
Ladung obliegt. Die Begleiter dürfen während der Fahrt ihren Platz 
weder in noch auf den mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen 
nehmen. 
II. 
Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der am Transporte betheiligien 
Verwaltungen. 
(1) Die sämmtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen 
sowie das Personal der Züge, mit denen unterwegs Kreuzung oder 
Ueberholung stattfindet, sind durch die Bahnverwaltung von dem 
Abgang und dem Eintreffen der Sendungen rechtzeitig zu benach- 
richtigen, damit jeder unnöthige Aufenthalt vermieden und die durch 
die Natur des Bahnbetriebs bedingte Gefahr möglichst vermindert, auch 
jede andere Ursache einer solchen ausgeschlossen werde. 
(2) Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so 
ist deren Verwaltung sobald als möglich von der Zuführung der 
Sendung in Kenntniß zu setzen. 
J. 
Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der Sendungen 
(1) Die Sendungen sind dem Adressaten durch die Empfangs- 
station, der von einer der nächstliegenden Vorstationen unter Be- 
zeichnung des Zuges von dem Eintreffen der Ladung Kenntniß zu geben 
ist, im voraus, außerdem aber sofort nach Ankunft am Bestimmungs- 
orte zu avisiren. Die Uebernahme hat innerhalb 3 Tagesstunden, die 
Entladung innerhalb weiterer 9 Tagesstunden nach Ankunft und 
Avisirung zu erfolgen. 
(2) Begleitete Sendungen (vergleiche G), die der Empfänger nicht 
innerhalb der vorgeschriebenen 3 Stunden übernommen hat, sind ohne 
weiteren Verzug von den Begleitern zu übernehmen. 
(3) Ist das Gut 12 Tagesstunden nach Ankunft nicht abgefahren, 
so ist es der Ortspolizeibehörde zur weiteren Verfügung zu übergeben 
und durch diese ohne Verzug vom Bahnhofe zu entfernen. Die Orts- 
polizeibehörde ist befugt, die Vernichtung anzuordnen. 
Bei Sendungen nach der Schweiz ist hiervon die Versandstation 
zu Händen des Absenders zu benachrichtigen. Lehnt die Behörde die 
Uebernahme ab, oder wird von derselben die Abfuhr nicht binnen
	        
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