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(Nr. 2891.) Süßstoffgesetz. Vom 7. Juli 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
FS. 1.
Süßstoff im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf künstlichem Wege ge-
wonnenen Stoffe, welche als Süßmittel dienen können und eine höhere Süßkraft
als raffinirter Rohr= oder Rübenzucker, aber nicht entsprechenden Nährwerth besitzen.
S. 2.
Soweit nicht in den 95. 3 bis 5 Ausnahmen zugelassen sind, ist es
verboten:
a) Süßstoff herzustellen oder Nahrungs= oder Genußmitteln bei deren
gewerblicher Herstellung zuzusetzen;
b) Süßstoff oder süßstoffhaltige Nahrungs= oder Genußmittel aus dem
Ausland einzuführen)
e) Süßstoff oder süßstoffhaltige Nahrungs= oder Genußmittel feilzuhalten
oder zu verkaufen.
S. 3.
Nach näherer Bestimmung des Bundesraths ist für die Herstellung oder
die Einfuhr von Süßstoff die Ermächtigung einem oder mehreren Gewerbe-
treibenden zu geben.
Die Ermächtigung ist unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu
ertheilen und der Geschäftsbetrieb des Berechtigten unter dauernde amtliche Ueber-
wachung zu stellen. Auch hat der Bundesrath in diesem Falle. zu bestimmen,
daß bei dem Verkaufe des Süßstoffs ein gewisser Preis nicht überschritten werden
sowie ob und unter welchen Bedingungen eine Ausfuhr von Sußstoff in das
Ausland erfolgen darf.
§. 4.
Die Abgabe des gemäß F. 3 hergestellten oder eingeführten Süßstoffs im
Inland ist nur an Apotheken und an solche Personen gestattet, welche die amt-
liche Erlaubniß zum Bezuge von Süßstoff besitzen.
Diese Erlaubniß ist nur zu ertheilen:
a) an Personen, welche den Sußstoff zu wissenschaftlichen Zwecken ver-
wenden wollen;