Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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planes,  oder,  wenn  solcher  nicht  aufzustellen  war,  einen  Auszug  aus  den  Grundsteuerfortschreibungsprotokollen
  nebst  den  erforderlichen  Angaben  hinsichtlich  der
Gebäudesteuer  dem  Landrathe,  in  Stadtgemeinden  dem  Magistrate,  zu  übersenden.
Diese  stellen,  wenn  Lasten  der  im  G.  7  gedachten  Art  zu  vertheilen  sind,  jedem
der  zur  Vertheilung  berufenen  Organe  eine  Abschrift  der  bezeichneten  Schriftstücke  zu.

.  9.
22  Vertheilung  (§F.  7)  wird  in  urkundlicher  Form  festgesetzt.
Sie  ist  den  Vetheiligten,  und  wenn  Patronatslasten  zur  Vertheilung
kommen,  auch  der  Patronatsaufsichtsbehörde  bekannt  zu  machen.
Innerhalb  zwei  Wochen  nach  der  Bekanntmachung  steht  den  Betheiligten
und  der  Patronatsaufsichtsbehörde  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  offen.
Dieselbe  ist  bei  dem  Kreisausschusse,  in  Stadtkreisen  bei  dem  Bezirksausschusse
  anzubringen.
5.  10.
Der  Vertheilung  nach  diesem  Gesetze  bedarf  es  hinsichtlich  der  im  F.7  genannten
  Lasten  nicht,  wenn  dieselben:
a)  auf  Gebäuden,  Bauplätzen,  Hofstellen  oder  Gärten  innerhalb  einer
Stadt  oder  Vorstadt  ruhen,  oder  wenn  sie
b)  von  dem  Besitzer  eines  jeden  Grundstückes  ohne  Rücksicht  auf  dessen
Beschaffenheit  oder  Größe,  oder
J)  nach  Verhältniß  der  Staatssteuern  aufzubringen  sind;,
d)  wenn  im  Falle  der  Vertauschung  von  Grundstückstheilen  deren  Eigenthümer
  unter  Zustimmung  der  Abagabenberechtigten  beziehungsweise  der
im  F.  7  bezeichneten  Vorstände  in  die  wechselseitige  Lastenübertragung
auf  die  Tauschstücke  willigen.

K.  11.

Streitigkeiten  über  die  Existenz,  den  Umfang  oder  die  rechtliche  Natur  der
zu  vertheilenden  Abgaben  und  Leistungen  verbleiben  der  richterlichen  Entscheidung,
soweit  nicht  gemäß  der  I§.  18,  34,  44  und  46  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit
  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  vom  1.  August  1883
(Gesetz  Samml.  S.  237)  die  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  erfolgen
  hat.  Wenn  vor  der  richterlichen  Entscheidung  die  Vertheilung  nicht  bewirkt
werden  kann,  so  ist  hinsichtlich  der  Renten  die  bestätigende  Behörde,  sonst  der
Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  der  Bezirksausschuß  befugt,  über  die  Vertbeilung
eine  vorläufige  Festsetzung  zu  treffen,  gegen  welche  eine  Berufung  nicht  stattfindet.

12.

Die  in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes  über  die  Vertheilung  von  Lasten  getroffenen
  endgültigen  und  die  nach  F.  11  getroffenen  vorläufigen  Festsetzungen  sind
im  Verwaltungswege  vollstreckbar.

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