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Reichs- Gesetzblatt.
Nr. 41.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf
Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte. S. 265.
(Nr. 2897.) Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der
Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte. Vom
16. Oktober 1902.
Auf Grund des §. 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der
Bundesrath beschlossen, was folgt:
Der §. 6 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 26. Juli 1891 (Reichs-
Gesetzbl. S. 359) erhält folgende Fassung:
„Demgemäß sind zuzulassen:
1. ehemalige Ober-Maschinistenanwärter als Maschinisten 4. Klasse,
2. ehemalige Maschinistenmaate und Ober-Maschinistenmaate, welche
die Maschinistenmaatenprüfung für die Maschinistenlaufbahn be-
standen haben, als Maschinisten 3. Klasse,
3. ehemalige Ober-Maschinistenmaate, Maschinisten und Ober-Maschi-
nisten, welche die Maschinistenprüfung für die Maschinistenlaufbahn
bestanden haben, als Maschinisten 2. Klasse,
4. ehemalige Maschinistenmaate und Ober-Maschinistenmaate, welche
die Maschinistenmaatenprüfung für die Ingenieurlaufbahn bestanden
haben, als Maschinisten 2. Klasse,
5. ehemalige Maschinisten, Ober-Maschinisten und Marine-Ingenieure,
welche die Wachmaschinisten-, leitende Maschinisten- oder Ingenieur-
prüfung für die Ingenieurlaufbahn bestanden haben, als Maschi-
nisten 1. Klasse.“
Diese Bestimmung tritt am 1. November 1902 in Kraft.
Berlin, den 16. Oktober 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs. Gesetzbl. 1902. 63
Ausgegeben zu Berlin den 17. Oktober 1902.