Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Durch  den  Reichskanzler  können  noch  andere  Desinfektionsverfahren  zur
Auswahl  zugelassen  werden.

Durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  angeordnet  werden,  daß  die
nach  Abs.  2  Ziffer  1  vorzunehmende  Desinfektion  in  einer  öffentlichen  Desinfektionsanstalt,
  sofern  eine  solche  am  Betriebssitz  oder  in  dessen  unmittelbarer  Nähe  verfügbar
  ist,  ausgeführt  wird.

§.  3.

Einer  Desinfektion  durch  den  Unternehmer  (§.  2  Abs.  1)  bedarf  es  nicht,
soweit  dieser  nach  näherer  Bestimmung  der  Landes-Zentralbehörde  den  Nachweis
erbringt,  daß  er  das  Material  in  vorschriftsmäßig  (§.  2  Abs.  2)  desinfizirtem
Zustande  bezogen  und  abgesondert  von  nicht  desinfizirtem  Material  aufbewahrt  hat.

Der  Unternehmer  braucht  diejenigen  weißen  Borsten  nicht  desinfiziren  zu
lassen,  welche  er  vor  weiterer  Bearbeitung  einem  Bleichverfahren  unterwirft  oder
welche  er  in  bereits  gebleichtem  Zustand  als  sogenannte  präparirte  französische
Borsten  bezogen  und  abgesondert  von  nicht  desinfizirtem  Material  aufbewahrt  hat.

§.  4.
Von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  können  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen
  des  §.  2  für  solche  Materialien  zugelassen  werden,  welche

1.  nach  den  bisherigen  Erfahrungen  keinem  der  nach  §.  2  zugelassenen
Desinfektionsverfahren  unterworfen  werden  können,  ohne  einer  erheblichen
  Beschädigung  ausgesetzt  zu  sein,  oder  welche

2.  nachweislich  bereits  im  Ausland  eine  Behandlung  erfahren  haben,
welche  als  der  vorschriftsmäßigen  inländischen  Desinfektion  gleichwerthig
anzusehen  ist.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  hat  ein  Verzeichniß  zu  führen,  in  das  die

Fälle  und  Gründe  der  von  ihr  zugelassenen  Ausnahmen,  in  den  Fällen  der
Ziffer  2  auch  die  Art  der  ausländischen  Behandlung,  einzutragen  sind.  Eine
Abschrift  des  Verzeichnisses  ist  alljährlich  bis  zum  1.  Februar  der  Landes-Zentralbehörde
  einzureichen.

§.  5.

Mit  den  desinfektionspflichtigen  Materialien  dürfen  vor  Ausführung  der
vorschriftsmäßigen  Desinfektion  nur  solche  Verrichtungen  vorgenommen  werden,
welche  zur  Prüfung  der  Beschaffenheit  der  Materialien,  zur  Verhütung  ihres
Verderbens  sowie  zur  Vorbereitung  und  Ausführung  der  Desinfektion  unerläßlich
sind,  zum  Beispiel  Auspacken,  Abschneiden  der  Haare  vom  Schweifleder,  Eintragen
  in  den  Desinfektionsapparat,  Bündeln  der  Borsten  und  Anderes.  Eine
Sortirung  der  Materialien  ist  nur  insoweit  zulässig,  als  sie  nöthig  ist,  um
die  Haare  und  so  weiter  für  die  Anwendung  verschiedener  Desinfektionsverfahren
  zu  sondern.