Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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§.  6.
Zur  Ausführung  der  Desinfektion,  zur  Bearbeitung  der  gemäß  §.  4  Abs.  1
Ziffer  1  nicht  desinfizirten  Stoffe  sowie  zu  den  im  §.  5  bezeichneten  Verrichtungen
dürfen  jugendliche  Arbeiter  nicht  verwendet  werden.

§.  7.
Der  Arbeitgeber  hat  darauf  zu  halten,  daß  Arbeiter  mit  wunden  Hautstellen,
  insbesondere  an  Hals,  Gesicht  und  Händen,  zu  den  im  §.  6  bezeichneten
Beschäftigungen  nicht  verwendet  werden.

§.  8.

Der  Arbeitgeber  ist  verpflichtet,  über  das  von  ihm  bezogene  Material  an
Haaren,  Borsten  und  Schweinswolle  derart  Buch  zu  führen,  daß  daraus  die
Menge,  die  Bezugsquelle  und,  soweit  sie  bekannt  ist,  die  Herkunft  der  empfangenen
  Waare  sowie  die  Zeit  und  die  Art  der  Desinfektion  oder  der  Grund  des
Unterlassens  der  Desinfektion  zu  ersehen  ist.

Ist  die  Desinfektion  in  einer  öffentlichen  Anstalt  ausgeführt  worden,  so
sind  die  hierüber  ausgestellten  Bescheinigungen  zu  sammeln,  aufzubewahren  und
dem  Aufsichtsbeamten  (§.  139 b  der  Gewerbeordnung)  auf  Verlangen  vorzulegen.

§.  9.

Die  Vorräthe  an  nicht  desinfizirtem  Materiale,  welches  desinfektionspflichtig
oder  gemäß  §.  4  Abs.  1  Ziffer  1  von  der  Desinfektionspflicht  ausgenommen  ist,  sind
in  besonderen,  unter  Verschluß  zu  haltenden  Räumen  aufzubewahren  und  dürfen
nur  auf  solchen  Zugängen  und  Treppen  in  diese  Räume  hinein-  oder  aus  ihnen
hinausgebracht  werden,  welche  von  den  mit  der  Bearbeitung  desinfizirten  oder
inländischen  Materials  beschäftigten  Arbeitern  nicht  benutzt  werden.  Auf  diesen
Zugängen  und  Treppen  darf  desinfizirtes  oder  inländisches  Material  nicht  befördert
  werden.

Die  vor  der  Desinfektion  erforderlichen  Verrichtungen  (§.  5),  die  Ausführung
  der  Desinfektion  sowie  die  Bearbeitung  des  gemäß  §.  4  Abs.  1  Ziffer  1
nicht  desinfizirten  Materials  dürfen  nicht  in  Räumen  vorgenommen  werden,  in
denen  desinfizirtes  oder  inländisches  Material  aufbewahrt  oder  bearbeitet  wird.

Die  Räume,  in  denen  desinfektionspflichtiges  oder  gemäß  §.  4  Abs.  1
Ziffer  1  nicht  desinfizirtes  Material  aufbewahrt  oder  bearbeitet  wird,  die  Plätze
vor  ihren  Eingängen  und  die  Zugänge  und  Treppen,  auf  denen  solches  Material
befördert  wird,  sind  stets  rein  zu  halten.  Bei  der  Reinigung  ist  Staubbildung
thunlichst  zu  verhüten;  der  entstehende  Kehricht  sowie  die  Umhüllungen,  in  denen
die  nicht  desinfizirten  Stoffe  anlangen,  sind  zu  verbrennen  oder  zu  desinfiziren
(§.  2  Abs.  2).  Dies  gilt  auch  von  dem  bei  der  Bearbeitung  nicht  desinfizirten
Materials  entstehenden  Staube  und  dem  dabei  abfallenden  Schmutze.