Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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II.  Besondere  Vorschriften  für  größere  Betriebe.

§.  10.

In  Betrieben,  in  denen  in  der  Regel  mindestens  zehn  Arbeiter  beschäftigt
werden,  müssen  die  Arbeitsräume  mit  einem  festen  und  dichten  Fußboden  versehen
sein,  der  eine  leichte  Beseitigung  des  Staubes  auf  feuchtem  Wege  gestattet.
Hölzerne  Fußböden  müssen  glatt  gehobelt  und  gegen  das  Eindringen  der  Nässe
geschützt  sein.

Die  Wände  und  Decken  müssen,  soweit  sie  nicht  mit  einer  glatten,  abwaschbaren
  Bekleidung  oder  mit  einem  Oelfarbenanstriche  versehen  sind,  mindestens
einmal  jährlich  mit  Kalk  frisch  angestrichen  werden.

Bei  Errichtung  neuer  und  Erweiterung  bestehender  Anlagen  ist  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  in  den  neuen  Arbeitsräumen,  in  denen  mit  erheblicher
Staubentwickelung  verbundene  Arbeiten  ausgeführt  werden,  die  Zahl  der  darin
beschäftigten  Personen  so  bemessen  wird,  daß  auf  jede  mindestens  fünfzehn  Kubikmeter
  Luftraum  entfallen.

§.  11.

Die  Arbeitsräume  sind  täglich  zweimal  mindestens  eine  halbe  Stunde  lang,
und  zwar  während  der  Mittagspause  und  nach  Beendigung  oder  vor  Wiederbeginn
  der  Arbeit,  gründlich  zu  lüften.  Während  dieser  Zeit  darf  den  Arbeitern
der  Aufenthalt  in  den  Arbeitsräumen  nicht  gestattet  werden.

Die  Fußböden  der  Räume,  in  denen  mit  Staubentwickelung  verbundene
Arbeiten  vorgenommen  werden,  sind  täglich  mindestens  einmal  durch  Abwaschen
oder  feuchtes  Abreiben  vom  Staube  zu  reinigen.  Die  in  diesen  Räumen  befindlichen
  Arbeitstische  sind  mindestens  zweimal  wöchentlich  feucht  zu  reinigen.

§.  12.

In  Roßhaarspinnereien  und  -Zurichtereien  ist  das  Sortiren  und  Hecheln
je  in  einem  besonderen,  von  sonstigen  Arbeitsräumen  getrennten  Raume  vorzunehmen.
  Der  dabei  entstehende  Staub  und  abfallende  Schmutz  ist  zu  sammeln
und  zu  beseitigen.

§.  13.

Misch-,  Reinigungs-  und  Hechelmaschinen  (sogenannte  Batteurs  und  Reißwölfe)
  müssen  dicht  ummantelt  und  mit  wirksamen  Absaugevorrichtungen  versehen
sein.  Der  abgesaugte  Staub  muß  in  einer  Staubkammer  gesammelt  und,  sofern
er  von  den  nach  §.  4  Abs.  1  Ziffer  1  nicht  desinfizirten  Stoffen  herrührt,  verbrannt
  werden.

§.  14.

Der  Arbeitgeber  hat  allen  bei  der  Vorbereitung  und  Ausführung  der
Desinfektion  oder  mit  der  Bearbeitung  der  nach  §.  4  Abs.  1  Ziffer  1  nicht  desinfizirten
  Stoffe  beschäftigten  Arbeitern  Arbeitsanzüge  nebst  Mützen  in  ausreichender
  Zahl  und  zweckentsprechender  Beschaffenheit  zur  Verfügung  zu  stellen.