— 289 —
sich jedoch auch in Ansehung der Hypotheken und Grundschulden nicht darauf,
daß der als Eigenthümer des Grundstücks in das Register Eingetragene der
wirkliche Eigenthümer ist.
§. 23.
Eine Hypothek oder Grundschuld kann nur in der Weise bestellt werden,
daß die Ertheilung eines Hypotheken- oder Grundschuldbriefs ausgeschlossen ist.
§. 21.
Im Schutzgebiete Kiautschau finden die Vorschriften der §§. 18 bis 23
keine Anwendung.
IV. Schlußbestimmungen.
§. 25.
Das Eigenthum an denjenigen Grundstucken, welche dem Reiche nach gesetz-
licher Vorschrift, insbesondere nach §. 1 der Verordnung über die Schaffung,
Besitzergreifung und Veräußerung von Kronland und über den Erwerb und die
Veräußerung von Grundstücken in Deutsch-Ostafrika im Allgemeinen vom
26. November 1895, und nach §. 1 der Verordnung über die Schaffung,
Besitzergreifung und Veräußerung von Kronland und über den Erwerb und die
Veräußerung von Grundstücken im Schutzgebiete von Kamerun vom 15. Juni 1896,
oder in Folge Erwerbes durch Rechtsgeschäft zur Zeit der Verkündung dieser Ver-
ordnung gehören, gilt als dem Fiskus des Schutzgebiets erworben, in welchem
das betreffende Grundstück liegt. Das Gleiche gilt in Ausehung dinglicher Rechte
an Grundstücken.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf marine- und postfiskalische Grund-
stücke sowie auf Grundstucke im Schutzgebiete der Marschallinseln keine Anwendung.
§. 26.
Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur haben
die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen , insbesondere
über die Einrichtung und Führung der Grundbücher und Landregister, zu erlassen.
§. 27.
Die in dieser Berordnung dem Reichskanzler zugewiesenen Obliegenheiten
werden in dessen Vertretung für die Schutzgebiete Afrikas und der Südsee durch
das Auswärtige Amt (Kolonial-Abtheilung), für das Schutzgebiet Kiautschou
durch das Reichs-Marine-Amt wahrgenommen.
Der Ausdruck Gouverneur bezieht sich im Sinne dieser Verordnung auch
auf den Landeshauptmann des Schutzgebiets der Marschallinseln und den Vize-
gouverneur im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen.