Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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sich jedoch auch in Ansehung der Hypotheken und Grundschulden nicht darauf, 
daß der als Eigenthümer des Grundstücks in das Register Eingetragene der 
wirkliche Eigenthümer ist. 
§. 23. 
Eine Hypothek oder Grundschuld kann nur in der Weise bestellt werden, 
daß die Ertheilung eines Hypotheken- oder Grundschuldbriefs ausgeschlossen ist. 
§. 21. 
Im Schutzgebiete Kiautschau finden die Vorschriften der §§. 18 bis 23 
keine Anwendung. 
 
IV. Schlußbestimmungen. 
§. 25. 
Das Eigenthum an denjenigen Grundstucken, welche dem Reiche nach gesetz- 
licher Vorschrift, insbesondere nach §. 1 der Verordnung über die Schaffung,  
Besitzergreifung und Veräußerung von Kronland und über den Erwerb und die 
Veräußerung von Grundstücken in Deutsch-Ostafrika im Allgemeinen vom 
26. November 1895, und nach §. 1 der Verordnung über die Schaffung, 
Besitzergreifung und Veräußerung von Kronland und über den Erwerb und die 
Veräußerung von Grundstücken im Schutzgebiete von Kamerun vom 15. Juni 1896, 
oder in Folge Erwerbes durch Rechtsgeschäft zur Zeit der Verkündung dieser Ver- 
ordnung gehören, gilt als dem Fiskus des Schutzgebiets erworben, in welchem 
das betreffende Grundstück liegt. Das Gleiche gilt in Ausehung dinglicher Rechte 
an Grundstücken. 
Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf marine- und postfiskalische Grund- 
stücke sowie auf Grundstucke im Schutzgebiete der Marschallinseln keine Anwendung. 
§. 26. 
Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur haben 
die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen , insbesondere  
über die Einrichtung und Führung der Grundbücher  und Landregister, zu erlassen. 
§. 27. 
Die in dieser Berordnung dem Reichskanzler zugewiesenen Obliegenheiten 
werden in dessen Vertretung für die Schutzgebiete Afrikas und der Südsee durch 
das Auswärtige Amt (Kolonial-Abtheilung), für das Schutzgebiet Kiautschou 
durch das Reichs-Marine-Amt wahrgenommen. 
Der Ausdruck Gouverneur bezieht sich im Sinne dieser Verordnung auch 
auf den Landeshauptmann des Schutzgebiets der Marschallinseln und den Vize- 
gouverneur im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen.
	        
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