Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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I781 
  
in der (Cängsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht 
gehobelt: 
hart 
Anmerkungen zu Nr. 74 I73]1 bis 76 I751. 
1. Gedämpftes, getränkte5 (imprägnirtes) oder sonf' auf chemischem Wege 
bthandeltes Bau= und Nutzholz unterliegt einem Zollzuschlage, welcher 
eträgt: 
im Falle der Verzollung nach Raummaß für 1 Festmeter 2,10 Mark, 
im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppel- 
zentner: 
hartes Holz 
weiches Holtttztzz 
2. Flöße (Holzflöße) unterliegen der Verzollung als Holz. 
0,30 Mark, 
0,40 Mark. 
Erikaholz (Bruyereholz) und Cocusholz, unbearbeitet oder in geschnittenen 
Stüken . . . . . . . . . .. 
Cedernholz (auch Bleistiftholz): 
unbearbeitet oder lediglich mit der Axt oder Säge bearbeitet, jedoch 
nicht in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet 
— —— — 
in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht 
gehobltttttttt::: . . . . . . . .. 
Anmerkung. Cedernholzbrettchen, die an einer oder zwei Schmalseiten ge— 
glättet sind, werden nicht als gehobelt behandelt. 
Nutzholz von Buchsbaum, Ebenholz, Mahagoni, Polisander, Teakholz, 
Pockholz: 
unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge 
bearbeittt: 
Lollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
1,25 
oder für 
1 Fesimeter 
10 
für 1 Doppel- 
zentner 
1,25 
oder für 
1 Festmeter 
7/50 
frei 
für 1 Doppel, 
zentner 
Oo 
oder für 
1 Festmeter 
0/%% 
für 1 Doppel- 
zentner 
O,26 
0/20 
oder für 
1 Festmeter 
18 
 
	        
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