Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

— 325 — 
  
  
90 
89) 
91 
80) 
92 
1911 
93 
1921 
94 
[93) 
95 
[(04 
[95 
97 
[96 
98 
(97. 
99 
T 
100 
(99] 
  
Korkholz (Rinde der Korkeiche), unbearbeitet, auch in lediglich aus— 
einandergeschnittenen Platten oder Stücken; auch Zierkorkholz. ...... 
Farbhölzer in Blöcken, auch gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise 
zerkleinert; angegohren (fermentirt) .. . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . .. 
Gerbrinden, auch gemalen . . . . . . .. 
Quebrachoholz und anderes Gerbholz in Blöcken, auch gemahlen, ge— 
raspelt oder in anderer Weise zerkleinert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 
Algarobilla, Bablah, Dividivi, Eckerdoppern, Galläpfel, Knoppern, 
Myrobalanen, Sumach, Valonea sowie sonstige anderweit nicht ge- 
nannte Gerbstoffe, auch gemahlen; Katechu, braunes und gelbes 
(Gambir), roh oder gereinigt; Kino ... .. .. . . . . . . . .. .. . . .. . . .. 
Eicheln, frisch oder gedarrt, auch geschält; wilde Kastanien und sonstige 
Forstsämereien (mit Ausnahme der Bucheckern) ... . . .. . .. ... ..... 
Seggen (Waldhaar), auch getrocknet, gefärbt oder zu Strängen zusammen- 
gedreht; Schilfrohr, roh, ungespalten; Torfstreuxf Laub, Baumnadeln, 
Moos und sonstige Streu aller Art. .. . . .. .. . . .. .. . . .. .. . . ... 
Terpentin- und andere Hartharze, Weichharze (natürliche Balsame, auch 
Storax, flüssig oder fest) und Gummiharze (Schleimharze), roh oder ge- 
reinigt; Gummilack, Schellack; Akaziengummi (arabisches Gummi), Acajou- 
gummi, Kirschgummi,) Traganthgummi, Kuteragummi, Bassoragummi; 
auch wässrige Auflösungen von Akaziengummi oder von Kirschgummi 
Kautschuk, Guttapercha und Balata, roh oder gereinigt; Oelkautschuk und 
andere Kautschukersatzstoffe: K:XX⅛X⅛X⅛X⅛X:⅛:⅛:⅛: 
Kampher, roh oder gereinigtt Manna (Mannazuckrr)r) . . . . .. 
C. Thiere und thierische Erzeugnisse. 
Vieh, lebend. 
Pferde: 
im bis 1000 Mark das Stcccccckkk 
von mehr als 1 000 bis 2500 Mark das Slück ...... 
Werthe von mehr als 2500 Mark das Stück .... . . . . . . . . . . 
Anmerkung. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths dürfen Pferde, 
welche zu Zuchtzwecken vom Staate oder mit staatlicher Genehmigung eingeführt 
werden, im Alter bis zu 2 Jahren zum Sollsatze von 10 Mark, im Alter von 
mehr als 2 Jahren zum Zollsatze von 20 Mark für 1 Stück abgelassen werden. 
Pferde im Werthe bis 300 Mark das Stück und mit weniger als 1,40 Meter 
Stockmaß werden zum Zollsatze von 30 Mark für 1 Stück abgelassen. 
  
  
Lollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
frei 
frei 
1/%% 
frei 
frei 
frei 
frei 
frei 
für 1 Stück 
90 
180 
360
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.