Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Korkholz (Rinde der Korkeiche), unbearbeitet, auch in lediglich aus— 
einandergeschnittenen Platten oder Stücken; auch Zierkorkholz. ...... 
Farbhölzer in Blöcken, auch gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise 
zerkleinert; angegohren (fermentirt) .. . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . .. 
Gerbrinden, auch gemalen . . . . . . .. 
Quebrachoholz und anderes Gerbholz in Blöcken, auch gemahlen, ge— 
raspelt oder in anderer Weise zerkleinert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 
Algarobilla, Bablah, Dividivi, Eckerdoppern, Galläpfel, Knoppern, 
Myrobalanen, Sumach, Valonea sowie sonstige anderweit nicht ge- 
nannte Gerbstoffe, auch gemahlen; Katechu, braunes und gelbes 
(Gambir), roh oder gereinigt; Kino ... .. .. . . . . . . . .. .. . . .. . . .. 
Eicheln, frisch oder gedarrt, auch geschält; wilde Kastanien und sonstige 
Forstsämereien (mit Ausnahme der Bucheckern) ... . . .. . .. ... ..... 
Seggen (Waldhaar), auch getrocknet, gefärbt oder zu Strängen zusammen- 
gedreht; Schilfrohr, roh, ungespalten; Torfstreuxf Laub, Baumnadeln, 
Moos und sonstige Streu aller Art. .. . . .. .. . . .. .. . . .. .. . . ... 
Terpentin- und andere Hartharze, Weichharze (natürliche Balsame, auch 
Storax, flüssig oder fest) und Gummiharze (Schleimharze), roh oder ge- 
reinigt; Gummilack, Schellack; Akaziengummi (arabisches Gummi), Acajou- 
gummi, Kirschgummi,) Traganthgummi, Kuteragummi, Bassoragummi; 
auch wässrige Auflösungen von Akaziengummi oder von Kirschgummi 
Kautschuk, Guttapercha und Balata, roh oder gereinigt; Oelkautschuk und 
andere Kautschukersatzstoffe: K:XX⅛X⅛X⅛X⅛X:⅛:⅛:⅛: 
Kampher, roh oder gereinigtt Manna (Mannazuckrr)r) . . . . .. 
C. Thiere und thierische Erzeugnisse. 
Vieh, lebend. 
Pferde: 
im bis 1000 Mark das Stcccccckkk 
von mehr als 1 000 bis 2500 Mark das Slück ...... 
Werthe von mehr als 2500 Mark das Stück .... . . . . . . . . . . 
Anmerkung. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths dürfen Pferde, 
welche zu Zuchtzwecken vom Staate oder mit staatlicher Genehmigung eingeführt 
werden, im Alter bis zu 2 Jahren zum Sollsatze von 10 Mark, im Alter von 
mehr als 2 Jahren zum Zollsatze von 20 Mark für 1 Stück abgelassen werden. 
Pferde im Werthe bis 300 Mark das Stück und mit weniger als 1,40 Meter 
Stockmaß werden zum Zollsatze von 30 Mark für 1 Stück abgelassen. 
  
  
Lollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
frei 
frei 
1/%% 
frei 
frei 
frei 
frei 
frei 
für 1 Stück 
90 
180 
360