Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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(Nr.  9863.)  Allerhschster  Erlaß  vom  16.  Dezanber  1896,  betreffend  Elnsetzung  einer  Eisenbahnbehsrde
  in  Malnz.

A#  Ihren  Bericht  vom  10.  Dezember  d.  J.  bestimme  Ich  zur  Ausführung  des
Staatsvertrages  zwischen  Preußen  und  Hessen  über  die  gemeinschaftliche  Verwaltung
  des  beiderseitigen  Eisenbahnbesitzes  vom  23.  Juni  1896  im  Einverständniß
  mit  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzog  von  Hessen  und  bei
Rhein,  daß  am  1.  Februar  1897  eine  nach  Maßgabe  der  von  Mir  unterm
15.  Dezember  1894  genehmigten  Verwaltungsordnung  für  die  Staatseisenbahnen
(Geset--Samml.  1895  S.  11)  Ihnen  unmittelbar  uniterstehende  Eisenbahndirektion
mit  dem  Site  in  Malnz  und  der  Firma:  „Königlich  Preußische  und  Großherzoglich
  Hessische  Eisenbahndirektion“  errichtet  und  dieser  Behörde:

a)  für  die  Zeit  bis  zum  1.  April  1897  Verwaltung  und  Betrieb  der  zum
Hessischen  Ludwigs-Eisenbahnunternehmen  gehörenden  Strecken,

b)  vom  1.  April  1897  ab  aber  Verwaltung  und  Betrieb  der  ihr  alsdann
anderweit  von  Mir  zu  überweisenden  Strecken  des  zu  einer  Betriebsund
  Finanzgemeinschaft  vereinigten  Preußischen  und  Hessischen  Staatseisenbahnmetzes


übertragen  wird.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zu  veröffentlichen.

Neues  Palais,  den  16.  Dezember  1896.

Wilhelm.
Thielen.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

RKedigirt  im  Vureau  des  Skaatsministeriums.
Herlin,  Ledruckt  in  der  Relchsdruckreei.
(Nr.  9803.)