(Nr. 2830.) Gesetz über die Verlegung der deutsch-dänischen Grenze an der Norderau und
der Kjärmühlenau. Vom 22. Januar 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc..
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Das Reich ertheilt seine Zustimmung dazu , daß Preußen an Dänemark
die Theile seines Gebiets tauschweise abtritt, die in Folge der neuerdings vor-
genommenen Regulirung und Geradelegung der Norderau zwischen Grenzpfahl 91
und Grenzpfahl 94 der Grenze gegen Dänemark, und der Kjärmühlenau zwischen
Grenzpfahl 124 und Grenzpfahl 126 derselben Grenze, sowie in Folge einer zur
Ausgleichung der beiderseitigen Tauschflächen vorgenommenen Verlegung der Kjär-
mühlenau rechts von der Mittellinie des neuen Bettes der Norderau und links
von der Mittellinie des neuen Bettes der Kjärmühlenau belegen sind, und dagegen
die Theile des dänischen Gebiets erwirbt, die in Folge der bezeichneten Regulirung
und Geradelegung links von der Mittellinie des neuen Bettes der Norderau und
rechts von der Mittellinie des neuen Bettes der Kjärmühlenau belegen sind.
§. 2.
Die im §. 1 bezeichneten dänischen Gebietstheile treten durch ihre Ver-
einigung mit Preußen dem Reichsgebiete hinzu. Mit dem Zeitpunkte der Ver-
einigung treten in diesen Gebietstheilen alle Vorschriften in Kraft, die von Reichs-
wegen in den im §. 1 bezeichneten preußischen Gebietstheilen bei deren Uebergang
in den Besitz Dänemarks in Geltung waren.
§. 3.
Die im §. 1 bezeichneten preußischen Gebietstheile scheiden aus dem Reichs-
gebiete mit dem Zeitpunkt aus, in dem sie in den Besitz Dänemarks übergehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. Januar 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.