Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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736 
737 
738 
739 
  
Fünfzehnter Abschnitt. 
Glas und Glaswaaren. 
Glasmasse (auch Straß, ungeformt oder in Form roher Klumpen), 
Schmelzglas-(Email-) Masse, Glasurmasse, ungefärbt oder gefärbt; 
Glasstaub (gemahlenes Glahssss . . . . . . ... 
Rohe Stangen und Röhren aus naturfarbigem Glase; Glasröhren und 
Glasstängelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung 
und Kunstglasbläserei einschließlich der Herstellung von Kunstglas ge— 
braucht werden 
(737/40) Hohlglas: 
weder gepreßt noch geschliffen, polirt, abgerieben, geschnitten, geätzt oder 
gemustert: 
naturfarigg . . . .. 
weiß (auch halbweiß) durchsichtig, auch mit einzelnen Ringen von 
massivem weißen (auch halbweißen) Glase .. ........... 
gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit 
weißem undurchsichtigen Glase überfangen . . 
blos mit gepreßten Böden oder durch Schleifen, Pressen u. s. w. ge— 
stalteten oder verzierten Stöpseln: 
gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem 
undurchsichtigen Glase überfaunygggen . . ... 
andresss .. . . . . . . . . . . . . . .. 
in anderer Weise gepreßt, geschliffen, polirt, abgerieben, geschnitten, geätzt 
oder gemustert: 
gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem 
undurchsichtigen Glase überfangen . . . . .. 
anderres; 
  
Lollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
3 
für 1 Doppel- 
zentner Roh- 
gewicht 
2 
für 1 Doppel- 
zentner 
17 
30 
24
	        
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